Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1834) Vorlesungen für Pferde-Liebhaber. [Hauptbd.]
Entstehung
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Hinsicht behandle, und nöthigenfalls einen hiezu befähigten Sachverständigen zu Rathe ziehe. Es mag in den meisten Fällen hingeichend seyn, dem Verkäu- fer den Vorfall mündlich oder schriftlich anzuzeigen, sicherer aber ist es, ihm denselben durch seine Orts-Obrigkeit mittheilen zu lassen, damit ihm die Aus- rede, er habe den Brief nicht erhalten u. s. w. abgeschnitten werde; diess ist besonders bei Händlern nöthig, welche oft und längere Zeit von Hause abwe- send sind. Es können sich nun beide Parthieen dahin vereinigen, dass- sie den Streit einem sachverständigen Manne, der ihr Zutrauen besitzt, zur Entscheidung vorlegen; sie können auch zu einem solchen compromissorischen Verfahren von jeder Seite einen Sachverständigen wählen, welche beide auf den Fall, dass ihre Ansicht abweichend wäre, im Voraus einen Dritten bestimmen, auf wel- chen sie die Entscheidung aussetzen. Dieses Verfahren, welches sich durch seine Kürze und die Vermeidung von Unkosten empfiehlt, hat jedoch nur dann Werth, wenn die Parthieen vorher schriftlich erklären, dass sie sich jeder weiteren Verfolgung des Streits begeben, und es jedenfalls bei dem Ausspruch der Schiedsrichter bewenden lassen wollen; geschieht diess nicht, so ergreift ge- wöhnlich der unterliegende Theil den Recurs an die gerichtliche Behörde, und die Ansichten der Sachverständigen haben alsdann blos als Privat-Gutachten Werth.

Der Gang der Sache ist, wenn die Vereinigung zu einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht zu Stande kommt, im Ganzen derselbe; der Käufer bringt seine Klage vor den ordentlichen Richter des Verkäufers, der sich an einen oder mebrere Sachverständige wendet, um auszumitteln, ob das Thier einen gesetz- lichen Hauptfehler habe oder nicht; wenn aber die Schätzungsklage angestellt wird, lässt er es durch beeidigte und mit dem Werth der Thiergattung bekannte Personen taxiren. Die Aeusserung der Sachverständigen wird dem Richter schrift- lich zugestellt, und es müssen darin alle Gründe angeführt werden, welche auf ihre Entscheidung von Einfluss waren.

Es ist demnach nicht genug, wie es täglich von Viehschauern und selbst Thier-Aerzten geschieht, zu sagen: dass das Thier an diesem oder jenem Haupt- mangel leide, oder daran crepirt sey u. s. w., sondern es muss angegeben wer- den, welche Zeichen an dem Thiere gefunden wurden, welche Veränderungen nach dem Tode zugegen waren u. dgl., um das Urtheil des Sachverständigen zu motiviren. Sobald hierin auffallend gefehlt worden ist, kann der Verkäufer das Zeugniss anfechten und eine neue Untersuchung verlangen, wodurch der Process in die Länge gezogen wird, und die Kosten desselben sich vermehren. Versäumniss, Nachlässigkeit oder Unkenntniss des untersuchenden Sachverständi- gen können die gerechteste Sache verderben, da der fehlende Beweiss oft nicht mehr geliefert werden kann(z. B. wenn das Thier zu Grunde gegangen ist). Der Richter, über den vorliegenden Streitfall aufgeklärt, wendet die vorhandenen Gesetze auf ihn an, und entscheidet denselben; ist die verlierende Parthie damit nicht zufrieden, so kann sie an eine höhere Instanz appelliren, vorausgesetzt,