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wird man in den meisten Fällen im Stande seyn, die Frage zu lösen, ob das Uebel schon vor dem Verkauf stattgefunden habe oder nicht.
Klopf- oder Spitzhengst, Gebär-Mutter-Vorfall, falscher Schweif u. dgl. Män- gel sind theils selten, theils ist es leicht zu beweisen, dass sie vor dem Ver- kauf zugegen waren, oder aber es ist auffallende Nachlässigkeit von Seiten des Käufers zugegen, deren Folgen er tragen muss.
In Frankreich gilt jeder Kauf eines, mit einer ansteckenden Krankheit be- hafteten Thiers nicht, und der Verkäufer, der es wusste, wird noch mit einer Polizeistrafe angesehen*).
Diess erstreckt sich so weit, dass in einem solchen Falle selbst die voraus- gegangene Erklärung des Verkäufers, für nichts Gewährschaft zu leisten(welche ausserdem gültig ist) nicht berücksichtigt wird; ebenso wenn ein solches Thier von Seiten der Obrigkeit sollte verkauft Worden seyn; denn in beiden Fällen wird der Kauf rückgängig. Eine solche Verordnung ist ganz im Interesse der ö5ffentlichen Sicherheit, da mit ansteckenden Krankheiten behaftete Thiere(und selbst solche, welche erst verdächtig sind), gar kein Gegenstand des Handels seyn sollten. Nach dieser Ansicht sollte demnach auch die Wuth unter die Hauptmängel gezählt werden, da in der Regel ein langer Zwischen- raum verläuft zwischen der stattgehabten Ansteckung(durch den Biss eines wü- thenden Hunds) und dem wirklichen Ausbruche der Krankheit; während dieser Zeit erscheint das angesteckte Thier vollkommen gesund, die Krankheit ist also verborgen und benimmt dem Thier seinen Werth völlig, da es zu Grunde geht, wenn sie einmal zum Ausbruch gekommen ist.
Es ist auch schon die Frage vorgekommen, ob Trächtigkeit zur Zuriüick- gabe des Pferds berechtige, denn der Käufer, der hievon nichts wusste, kann durch diesen Umstand sein Pferd einige Zeit nicht wie gewöhnlich gebrauchen, und kommt somit in Schaden. Es wird aber schwer seyn, hierüber die Meinun- gen zu vereinigen, um so mehr, als die Gewährzeit sehr lange seyn miisste, um den Käufer sicher zu stellen.
Wenn wegen einem Hauptmangel sich Streit zwischen dem Käufer und Verkäufer erhebt, so haben sie zwei Wege, um denselben zu schlichten, näm- lich gerichtlich oder aussergerichtlich(durch Compromiss). Das erste, was dem Käufer obliegt, sobald er während der Gewährzeit an dem Thiere eine krank- hafte Abweichung bemerkt, welche er auf einen Hauptmangel beziehen zu müs- sen glaubt, ist, dass er den Verkäufer davon benachrichtigt, ferner, dass er das Thier, je nach der Natur der Krankheit, sowohl in diätetischer als curativer
) Arréèt du Conseil d'état du Roi, pour prévenir les dangers des ma- ladies des animaux etc. du 16. Juillet 1784, und Code Pënal
§. 459— 461.


