Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1834) Vorlesungen für Pferde-Liebhaber. [Hauptbd.]
Entstehung
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dass es sich um eine appellable Summe handelt. Lässt das Gutachten der Sach- verständigen den Richter in, Ungewissheit, so sucht er die Wahrheit durch Zeu- gen, Eide u. s. w. zu erfahren, oder aber die Sache durch Vergleich zu beendi- gen, wozu die Parthieen gewöhnlich um so geneigter werden, jemehr die durch den Streit aufgeregten Leidenschaften inzwischen Zeit gehabt haben, sich abzu- kühlen.

Da die Richter bei der Entscheidung sich an das Gutachten(oft unwissen- der) Viehschauer u. dgl. und an den Buchstaben eines Gesetzes halten, welches in den meisten Ländern aus einer Zeit herstammt, wo man die Natur der Krank- heiten des Pferds noch nicht so genau kannte, wie jetzt, so wäre zur Vermei- dung häufig vorfallender Ungerechtigkeiten höchst wünschenswerth, dass jene älteren Verordnungen(wo möxlich in Uebereinstimmung mit den Nachbarstaaten) einer Revision unterworfen, die als Hauptmängel gültigen Krankheiten auch für

den Laien deutlich beschrieben, und dadurch Verwechslung mit ähnlichen Krank-

heiten vermieden, endlich schiedsrichterliche Behörden aufgestellt würden, wel- che, ohne an schleppende Formen gebunden zu seyn, die ihnen(durch Einver- ständniss der Parthieen) vorgelegten Streitfälle erledigen könnten.