Teil eines Werkes 
Erster Theil (1818)
Entstehung
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XXIX imm⸗ mehrt, und mußten allerdings auch auf den Bauer fallen. Sie druͤckten ihn faſt noch mehr, wie die uͤbrigen Staͤnde, Nän⸗ weil er von Alters her ſchon eine Laſt durch Hofedienſte und nnd andere Abgaben fuͤr ſeine Vertheidigung zu tragen hatte, die halte nun freilich zwecklos war. Allein der Vertrag hatte durch denſe die lange Dauer Unaufloͤslichkeit bekommen, wie alles, was e nit mehrere Jahrhunderte beſtanden hat, und er konnte nicht auf eder gehoben werden, wenn nicht zugleich alle gute Ordnung dabei zu Grunde gehen ſollte. de Diejenigen Menſchen, die jetzt die großen Guͤter beſitzen, 5 an welche die Hofedienſte geleiſtet werden muͤſſen, haben dieſe ſ mit allen den Rechten und Laſten geerbt oder gekauft. Es iſt alſo ihr wohlerworbenes Eigenthum, in deſſen Beſitz der Lan⸗ d de desherr ſie ſchuͤtzen muß. Er kann nicht dem Einen nehmen, Mäha um es den Andern zu geben, ſondern muß als Vater aller vüuni ſeiner Unterthanen, auch alle mit gleicher Gerechtigkeit be⸗ aBiſt handeln. utöde Daß unſer theurer Koͤnig weiß, wie ſehr die Laſt der Hofedienſte Euch, lieben Landleute! druͤckte, koͤnnt Ihr daraus inonn erſehen, daß er ein Geſetz gegeben hat, nach welchem dieſe nd des druͤckende Laſt Euch abgenommen wird. Es iſt gewiß das führen Merkwuͤrdigſte, was Ihr erlebt habt, und dieſer liebenswuͤr⸗ digung dige Monarch verdient dafuͤr Euren innigſten Dank. huunſ Er berief zur Berathſchlagung uͤber dieſen wichtigen Ge⸗ yt alle genſtand die kluͤgſten und erfahrenſten Maͤnner aus allen rfingen, Provinzen unſeres Vaterlandes vor ſeinen Thron. Darun⸗ ter waren nicht blos Rittergutsbeſißer, ſondern auch kluge andern Bauern. ihr ver⸗