Teil eines Werkes 
1 (1813) Unterricht im Ackerbau und in der Viehzucht. 1
Entstehung
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XXV

konnte nicht aufgehoben werden, wenn nicht zugleich alle gute Ordnung dabei zu Grunde gehen ſollte.

Diejenigen Menſchen, die jetzt die großen Guͤter beſitzen, an welche die Hofedienſte geleiſtet werden muͤſſen, haben dieſe mit allen den Rechten und Laſten geerbt oder gekauft. Es iſt alſo ihr wohlerworbenes Eigenthum, in deſſem Beſitz der Landesherr ſie ſchuͤtzen muß. Er kann nicht dem Einen nehmen, um es den Andern zu geben, ſondern muß als Vater aller ſei ner Unterthanen, auch alle mit gleicher Gerechtigkeit behandeln.

Daß unſer theurer Koͤnig weiß, wie ſehr die Laſt der Hofedienſte Euch, lieben Landleute! druͤckte, koͤnnt Ihr daraus erſehen, daß er ein Geſetz gegeben hat, nach welchem dieſe druͤckende Laſt Euch abge⸗ nommen wird. Es iſt gewiß das Merkwuͤrdigſte, was Ihr erlebt, und dieſer liebenswuͤrdige Monarch verdient dafuͤr Euren innigſten Dank.

Er berief zur Berathſchlagung uͤber dieſen wich⸗ tigen Gegenſtand die kluͤgſten und erfahrenſten Maͤn⸗ ner aus allen Provinzen unſeres Vaterlandes vor ſeinen Thron. Darunter waren nicht blos Ritter⸗ gutsbeſitzer, ſondern auch kluge Bauern.

Nachdem dieſe Maͤnner gemeinſchaftlich alles hin und her uͤberlegt hatten, wurde den vierzehnten Sep⸗ tember 1811 das Edikt publizirt, nach welchem nicht