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n) die Mittel zur Verpflegung des erkrankten Viehes würden jedoch vom Eigenthümer deſſelben allein zu beſchaffen ſein.
0) Den Dorfgerichten würde dagegen das Recht zuſtehen müſſen, die läßigen Wirthe in Hinſicht der Verpflegung ihres Viehes, der Rei⸗ nigung und Lüftung ihrer Stallräume unter Controlle zu nehmen, ſie zu einer ſachgemäßen Behandlung deſſelben anzuhalten, um der Krank⸗ heit ſo wenig als möglich Vorſchub zu thun.
p) Das frühere Einſcharren der Häute von dem an der Lungen⸗ krankheit gefallenen Vieh(wie es jetzt gehalten wird, iſt mir unbe— kannt) würde bei etwa vorkommenden Fallen nicht mehr erſorderlich ſein, wenn der Cadaver gehörig verſcharrt und die Haut in Tücher geſchlagen vom Abdecker mitgenommen wird, was überhaupt bei allen Abfällen vom gefallenen Vieh gewiſſenhaft geſchehen müßte, weil es ja zur Genüge bekannt iſt, daß das Rindvieh beim Auffinden ſolcher Gegenſtände auf Triften und Weiden eben ſo in auffallende Unruhe geräth, wie es beim Auffinden derſelben von geſchlachtetem Rindvieh geſchieht. Der Verluſt der Haut iſt auch ein Verluſt für den Staat und ihre Mitnahme wird eben ſo wenig eine Anſteckung bewirken, als der Karren des Abdeckers, auf welchem alle Krankheitsarten gelagert geweſen ſind, eine Anſteckung hervorgebracht hat.
D.
Ueber Lungenkrankheit und Lungenſeuche. Vom Oberamtmann Lindſtedt zu Lichtenberg.
Meiner Anſicht muß ein unterſchied gemacht werden zwiſchen Lungenkrankheit und Lungenſeuche des Rindviehes. Erſtere hat einen allmähligen Verlauf und milden Charakter; die erkrankten einzelnen Thiere ſtecken die geſunden nicht an und pflegen wieder zu geneſen, Letztere hingegen tritt unverſehens und raſch auf; ſie graſſirt unter der ganzen Heerde; das befallene Vieh leidet heftig, verendet meiſt ſchnell, und die Contagiöſität der Krankheit, wenn ſie dieſen hohen Grad erreicht hat, ſtellt ſich als unzweifelhaft heraus.
Zum Belege deſſen erlaube man mir, aus meiner Praxis Fol⸗ gendes mitzutheilen.


