60
9) Ebenſo würde das geſunde Zugvieh, nachdem die Eiterbänder herausgezogen und geheilt, mit mäßiger Arbeit beſchäftigt werden können, jedoch im Sommer bei großer Hitze nur des Morgens und Nachmittags, wogegen es während der Sonnenhitze, um die Mittags⸗ zeit, im Stall zu verpflegen ſein würde.
h) Die Entlaſſung des Viehes aus dem Krankenſtall würde re⸗ ſpective vom Nachlaſſen des Huſtens und der wiedergewonnenen Freß⸗ luſt deſſelben abhängig ſein.
i) Die Wiedererlangung des bisher ſchmerzlich entbehrten Stein⸗ ſalzes wird gewiß jedem Viehbeſitzer fuͤr ſeine Viehſtände äußerſt wünſchenswerth erſcheinen.
k) Die ganze Sperre des Orts würde nur dahin anzuordnen ſein, daß während der Dauer der Lungenſeuche kein Zucht⸗ oder Zug⸗ Vieh verkauft oder zu Markt geführt werden dürfte, nicht etwa der Anſteckung wegen, ſondern um den Käufer gegen Nachtheile zu ſichern, da ihm nicht verbürgt werden kann, ob das von ihm auserſehene Stück Vieh die Krankheitsanlage in ſich trägt oder nicht.
0) Dem Viehbeſitzer würde zu geſtatten ſein, wohlgenährtes Vieh, wenn es noch die gewöhnliche Freßluſt beſitzt, ſelbſt wenn es ſchon vom Huſten befallen ſein ſollte, unter Vorwiſſen der ad c. gedachten Aufſeher und des Ortsſchulzen an den Schlächter veräußern zu dür⸗ fen, da unter allen Umſtänden die Freßluſt den Beweis liefert, daß das davon gewonnene Fleiſch der menſchlichen Geſundheit nicht nachtheilig ſein kann, indem dann die Lunge zwar ſchon beläſtigt iſt, die Entzündung ſelbſt aber erſt anhebt, wenn die Luſt zum Freſſen ſich vermindert, wo ſich dann bei den Kühen auch die Milch in Ab⸗ nahme ſtellt. Die Schlachthäuſer beweiſen zur Genüge, daß viel Vieh mit ſehr vielen Schäden an den innern Theilen, namentlich an den Lungen, geſchlachtet und ohne Nachtheil der menſchlichen Geſundheit conſumirt wird und wenn man alle dieſe Schäden der menſchlichen Geſundheit für nachtheilig erklären, wollte, dann würden die Beſitzer großer Branntweinbrennereien dem unberechenbaren Nachtheile an⸗ heimfallen, den größten Theil ihrer Rindviehſtände einbüßen zu müſſen.
m) Um das Gemeineband enger und feſter zu knüpfen und die Theilnahme am Wohl und Wehe der Mitglieder unter ſich anzuregen, würden die Kur- und Aufſichts⸗Koſten nach dem Viehbeſitz aufzubringen ſein, zumal Niemand zu beſtimmen vermag, ob ſein Vieh von der Krankheit frei bleiben werde oder nicht und der Unglückliche hierin die liebreiche Bruderhand gewiß nicht verkennen würde;


