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4. Gang der ferner zu nehmenden Maaßregeln.
a) So wie ſich in einer Ortſchaft die geringſte Spur der Lungen⸗ krankheit zeigt, würden ſämmtlichem Rindvieh des Orts, wenn nicht etwa bei dem geſunden noch verſuchsweiſe ein Aderlaß angewendet werden ſoll, möglichſt ſchnell Eiterbänder oder Haarſeile vor die Bruſt zu legen ſein;
b) mit den erkrankten Häuptern, welche bereits vom Huſten be⸗ fallen ſind, würde dann das von mir ad 1. angegebene, oder ein an⸗ deres ſchon mehrfach erprobtes Heilverfahren anzuwenden ſein;
c) wenigſtens zwei zuverläſſige thätige Männer(um ſie nicht täg⸗ lich ihren eigenen Beſchäftigungen zu entziehen) würden zu beſtellen ſein, um die vorſchriftsmäßige Behandlung des kranken Viehes ſpeciell zu überwachen, da hierzu wohl nicht jeder Viehbeſitzer geeignet ſein durfte;
d) die Beſtimmung eines Lokals zum Krankenſtall würde ſich, nicht etwa der Anſteckung wegen, ſondern um deswillen nöthig machen, da es, wie ich aus Erfahrung weiß, unendlich ſchwierig iſt, geſundes, leicht und ſchwer erkranktes Vieh in einem Stalle zu verpflegen; deſ⸗ ſen ordnungsmäßige Behandlung aber noch weit mehr erſchwert wer⸗ den würde, wenn die Aufſeher ſich ſtets von einem Gehöfte zum an⸗ dern begeben müßten, wo ſie im Frühling, Sommer und einen Theil des Herbſtes ſogar oft in den Fall kommen mögten, auf manchem Ge⸗ höfte zur Ausführung ihrer Anordnungen Niemand vorzufinden.
e) Jeder Viehbeſitzer würde bei Vermeidung einer zu beſtimmen⸗ den Strafe gehalten ſein müſſen, von der erſten Spur des Erkran⸗ kens ſeines Viehes, dem Schulzen des Orts ſofort Anzeige zu machen, das erkrankte Stück in den Krankenſtall abzuliefern und der Anord⸗ nung der Aufſeher zu unterſtellen, den nöthigen Verrichtungen aber ſich ſelbſt oder durch einen tüchtigen Stellvertreter, nach dem Erforder⸗ niß, zu unterziehen haben.
Der Schulze würde ſich der ſofortigen Anzeige bei der landräth⸗ lichen Behörde, Behufs landesherrlicher höherer Beaufſichtigung, gleichfalls nicht entziehen dürfen.
f†) In den Weidemonaten würde das geſunde Vieh, wenn die Weide geſund und nicht zu entfernt iſt, auf die Weide getrieben wer⸗ den können, wo es ihm aber nicht an gutem Waſſer mangeln muß; der Hirte aber würde, wie ad e. der Viehbeſitzer, zur ſofortigen An⸗ zeige des veränderten Geſundheitszuſtandes des ihm anvertrauten Vie⸗
hes gleichfalls zu verpflichten ſein.


