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Die Forstwirthschaft nach rein praktischer Ansicht : so wie sie der Privatforstbesitzer oder Verwalter führen muss, um sie in Verbindung mit der Landwirthschaft am vorteilhaftesten einzurichten ; ein integrirender Theil der allgemeinen Encyklopädie der gesammten Land- und Hauswirthschaft der Deutschen ; mit einer Kupfertafel / dargest. von W. Pfeil
Entstehung
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ter führen muß

fenden Nummern nes Rutolz und t wud. 3. B. aren, Stad: und kichengerbennde, jwird darin ſpe⸗ nte für ſich ſam⸗ Abtheilungen e die Ausgabe da enommenes Ma⸗ Unterforſter oder ſchläger, ſpeciell beugen, müſſen Caſſe empfangen kerkennen. Die rriſch, nach den ung abgeſchrien Materials ſpes

rden Einſchlag, Naterialrechnung welche dieſelbe daß in dieſer die lor⸗chnung dage⸗ und die Geldru⸗ hnung ſehr ber⸗ he und Ausgahe man wohl, ein zurch beſtimmte ein beſonderes ene oder einge⸗ lle überſehen zu aber allerdings, veſſung und Ver⸗ zelchem Forſtorte das Holz zuſam⸗ eführt werden. Raterial, ertheilt ſey es an Kauf⸗ id einer Zahlung, grentant den Em⸗ je der Empfänger beforgt und für n Revierverwalter ial in ſeinem Be⸗ anweiſonzen, au löholung des Hol⸗ er, der die Unweis

eleg zu den Rech⸗

12. Abſchn. Anordnung und Controlle der Verwaltung. 303 .(491)

nungen abgeben zu können. Zuweilen wird auch noch eine beſondere

Culturrechnung geführt, waͤs vorzüglich dann nothig wird, wenn

Samereyen und Pflanzen veſonders berechnet werden müſſen; ge⸗

wöhnlich bildet ſie aber nur ein Kapitel in der Ausgaberechnung.

Die Reviſion der Rechnung muß innerhalv Jahresfriſt nach der Abgabe erfolgen, weil es ſpaterhin nicht medr moglich iſt, die eiwa zu machenden Monita gründlich zu verfolgen. Iſt nichts dabey zu erinnern, ſo muß dem Rechnungsführer dieß beſcheinigt werden.

Das Rechnungsjabhr iſt ſehr verſchieden, und muß ſich den Oeconomie: und denjenigen anderer Rechnungen anſchließen.

Das Kalenderjahr iſt offenbar ſehr unpaſſend; denn wenn man mit dem erſten Januar anfangt und mit dem 3iſten De⸗ cember ſchließt, ſo fallt der Rechnungsabſchluß mitten in die Schlage und in die Zeit des ſtarkſten Verkaufs. Nicht bloß hat der Forſtdeamte um dieſe Zeit die mehreſte Arbeit, ſondern es kann auch niemals der Ertrag eines Schlages in eine Jabresrechnung kommen; er wird vieſmebr in zwey vertheilt. Das bequemſte Rechnungsjahr iſt für den Forſtwirth unfehldar dasjenige, weſches mit dem etzten Juny ſchließt und mit dem erſten Inſy beginnt.

Zu einer gutgeordneten Rechnungsfuührung geboren auch noch die Erats, d. h. eine vorausgebende Veranſchlagung des einzu⸗ ſchlagenden Holzes, der zu erwartenden Einnadmen und Ausga⸗ ben, um den Ueberſchuß, welcher zu erwarten iſt, überſehen zu können. Der Etat hat aber nicht bloß dieſen Zweck, ſondern der Forſtberr iſt dadurch, daß ihm der Wirthſchaftsplan für das ganze Jahr ſchon im Voraus vorgelegt wird, im Stande, den⸗ ſelben, und die beabſichtigten Ausgaben ſchon im Voraus zu ge⸗ nehmigen, wodurch viel Anfragen beſeitigt werden und der Forſt⸗ beamte in den Stand geſetzt wird, nach einem feſten Plane zu wirthſchaften. Daß manche Gegenſtande nur muthmaßlich vor⸗ auszubeſtimmen ſind, wie z. B. der wahrſcheinliche Abſatz an Bau⸗ und Nutzholz, andere gar nicht, wie zufaͤllige Einnahmen für Maſt u. ſ.w. kann nicht davon abhalten, überhaupt einen Etat entwerfen zu wollen. Jede gut geordnete Wirtbhſchafesführung muß immer auf einem vom Forſtherrn oder deſſen Stellvertre⸗ ter genehmigten Etat beruhen.

Es würde ganz unpaſſend ſeyn, bier ganz ſpecielle Rech⸗ nungsvorſchriften im Einzelnen und Rechnungsſchema geben zu wollen. Nicht bloß ändern ſich in Deutſchland die Einnahme⸗ und Ausgaberubriken ſo vielfaltig ab, daß es nicht möglich iſt,

dafür ein Schema zu geben, ſondern die Größe des Forſtes, die Einrichtung der ganzen Adminiſtration müſſen bey der Art und Weiſe, wie die ganze Rechnungsverfaſſung geordnet iſt, auch große Abweichungen darin für die Forſten herbeyfüdren. Bey kleinen Gutsforſten, wo die Oekonomie verpachtet iſt, ein För⸗ ſter die ganze Verwaltung von einigen hundert Morgen führt, wo der Gutsherr alles genau überſehen und controlliren kann, bedürfen keiner ſolchen weitläuftigen Rechnungsführung, als größere Verwaltungen.

Wo es an Gelegenbeit fehlt, einem beſondern Rentanten das Caſſengeſchaft zu übertragen, und die Einnahme zu gering iſt, um einen eignen Beamten darauf zu halten, iſt dieſe ſo ſehr zu empfehlende Einrichtung nicht anwendbar. Wir haben uns

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