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Die Forstwirthschaft nach rein praktischer Ansicht : so wie sie der Privatforstbesitzer oder Verwalter führen muss, um sie in Verbindung mit der Landwirthschaft am vorteilhaftesten einzurichten ; ein integrirender Theil der allgemeinen Encyklopädie der gesammten Land- und Hauswirthschaft der Deutschen ; mit einer Kupfertafel / dargest. von W. Pfeil
Entstehung
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302 Forſtwirthſchaft.

(490) Die Hauptrechnung, welche der Revierverwalter führen muß, zerfäͤllt in drey Haupttheile: 1 1) die Materialrechnung, 2) die Geldrechnung, 3) die Freyholzrechnung.

Die Materialrechnung muß ſo viele mit laufenden Nummern bezeichnete Abtheilungen haben, als verſchiedenes Nutzholz und anderes Material in der Rechnung vereinnahmt wird. 8. B. Stamm⸗ und Baubolz, Bretklöhe und Bretwaaren, Stab: und Bottcherbolz, W anerholg, Nutzholzklaftern, Eichenger berrinde, Klafterholz und Reiſig u. ſ. w. Die Einnahme wird darin ſpe⸗ ciell eingetragen, daß jede verſchiedenen Sortimente für ſich ſum⸗ mirt werden können, wozu jedes Kapitel ſo viel Abtheilungen er⸗ hält, als dazu nöthig ſind. Sie wird durch die Ausgabe der Geldrechnung für eingeſchlagenes Holz, oder genommenes Ma⸗ terial belegt, indem dieß auf den von dem Unterföorſter oder Forſtbeamten atteſtirten Quittungen der Holzſchläger, ſpeciell verzeichnet iſt. Um jedem Unterſchleife vorzubeugen, müſſen

diefe letztern jedesmal ſelbſt das Geld bey der Caſſe empfangen

und die Richtigkeit der ſpecificirten Hölzer anerkennen. Die

Ausgabe kann von der Materialeinnahme ſummariſch, nach den Abſchlüſſen der Geldrechnung und Freybolzrechnung abgeſchrie⸗ ben werden, da in dieſen ſchon die Ausgabe des Materials ſpe⸗ ciell nachgewieſen und belegt wird.

Die Geld⸗ und Freyholzrechnung erbalten für den Einſchlag, Verkauf und freye Verabfolgung der in der Materialrechnung verrechneten Gegenſtande ganz gleiche Kapitel, welche dieſelbe Nummer haben. Sie andern ſich nur darin, daß in dieſer die Art des Enſchlags angegeben wird, in der Geldrechnung dage⸗ gen der Name des Zahlers und Empfängers, und die Geldru⸗ brik binzukommt. Da es aber die Materialrechnung ſehr ver⸗ weitläuftigen würde, wenn man in ihr Einnahme und Ausgabe von jedem Orte beſonders führen wollte, ſo thut man wobl, ein beſonderes Controllbuch anzulegen, worin jeder durch beſtimmte kenntliche Grenzen eingeſchloſſene Forſtdiſtrikt ſein beſonderes Blatt erhält, auf welchem alles darin ausgegebene oder einge⸗ ſchlagene Holz eingetragen wird, um auf der Stelle überſeben zu können, wie viel Holz darin ſteht. Dazu gebört aber allerdings, daß jedesmal bey dem Einſchlagen, oder der Anwe ung und Ver⸗ abfoſgung des Holzes genau bemerkt wird, in welchem Forſtorte dieß erfolgt iſt. Auch von den Ablagen, wohin das Holz zuſam⸗ mengerückt wird, muß die Rochnung beſonders geführt werden.

Alle Anweiſungen auf Holz oder anderes Material, ertheilt der Revierverwalter. Iſt etwas zu entrichten, ſey es an Kauf⸗ geid, Zins, Schlagerlohn, Stammgeld oder irgend einer Zahlung, ſo erhalten ſie erſt Gültigkeit, wenn der Caſſenrentant den Em⸗ pfang derſelben quittirt hat. Sodann bandigt ſie der Empfaͤnger dem Forſtbeamten aus, welcher die Anweiſung beſorgt und für die Beſtände haftet, der ſie erſt dann an den Revierverwalter zurückziebt, wenn ihm das verabfolgte Material in ſeinem Be⸗ andesbucte abgeſchrieben wird. Die Freyholzanweiſungen, auf welche nichts gezahlt wirdmüſſen bey der Abholung des Hol⸗ es von dem Empfanger quittirt an den Förſter, der die Anwei⸗ hang beſorgt, abgegeben werden, um ſie als Beleg zu den Rech⸗

12, Abh

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