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Die Forstwirthschaft nach rein praktischer Ansicht : so wie sie der Privatforstbesitzer oder Verwalter führen muss, um sie in Verbindung mit der Landwirthschaft am vorteilhaftesten einzurichten ; ein integrirender Theil der allgemeinen Encyklopädie der gesammten Land- und Hauswirthschaft der Deutschen ; mit einer Kupfertafel / dargest. von W. Pfeil
Entstehung
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ſi Anterilit 9 erhüten iſt ezu dulden. Di t Veſraitung 11 g wiede Einnah⸗ beſſet, ir wieder ſtänden niht aus⸗

Auch de Jatu⸗ Reviere zalich n nicht Gede zu t geſchieht, dan von dem neu aa⸗

en, als mit aus und dann miß⸗ daß ſie noch ſchul⸗

iſion iſt es, daß Zeit im Stande zelnen Forſtorte, eſande iſt. Wo en Schlaͤgen ge⸗ walde, darf, ſo

gefahren werden,

u überſehen wer⸗ als die Rechnung zdölzern geſtattet fen und abfahren ld er beendigt iſt, en Schlagregiſter nders geführt.

Windbrüche, ab⸗ den müſſn, iſt ann weder alles hen, noch kann de gebauen witd. führen, daß don ſſigur, d. h. von ünſtliche(Schnei⸗ den übrigen ſo nete Fläche in der dete Rechnung ger ge, und daß hi⸗ elben Regeln he⸗ Zählung der Be⸗ Habſchließen, daß wiikte ſtehen m⸗ ondern auch derſt⸗ können. ſſer⸗ und Naturale

agewähnlict Di en, irteährigen,

12. Abſchn. Anordnung und Controlle der Verwaltung. 301 (489)

pder jährigen Abſchluſſe der Rechnung vorgenommen, um zu ſe⸗ hen, ob alles mit dieſer ſtimmt. Die außergewöhnlichen finden zwar ſeltener Statt; aber ſie müſſen durchaus wenigſtens einmal

des Jahres zu unbeſtimmter Zeit, ſelbſt wo nicht die geringſte

Veranlaſſung dazu da iſt, vorgenommen werden, weil dieß das einzige Mittel 5 theils die Rechnungs⸗ und Caſſenbeamten in ſteter Aufmerkſamkeit zu erhalten, theils ſie ohne Verletzung der⸗ ſelben vornehmen zu können. Iſt es ein für allemal beſtimmte Regel, jäbrlich plötzlich und ohne daß es der Beamte vorausweiß, eine ſcharfe Reviſion abzuhalten, ſo wird Niemand etwas Arges darin finden, während die Beamten und das Publicum derſelben,

wenn ſie ungewöhnlich iſt, beſondere Beweggründe unterlegen.

2) Die Reviſion darf durchaus nicht vorher bekannt ſeyn, auch nicht in ſich gleich bleibenden Zeiten vorgenommen werden; man muß vielmehr alles thun, um zu vermeiden, daß ſie nicht ſchon voraus vermuthet werden kann.

3) Es wird bey derſelben zuerſt die Caſſe verſiegelt, und der Holzeinſchlag jeder Art für die Dauer der Reviſion ſireng un⸗ terſagt, weßhalb man allerdings gern eine Zeit dazu wählt, wo dieß ohne Nachtheil geſchehen kann. Auch die Holzabfuhr möchte zwar für dieſe Zeit ſuspendirt ſeyn, jedoch läßt ſich dieß nicht allemal thun, und es genügt auch, wenn dem Reviſor ſogleich alles Holz, was etwa abgefahren wird, der Förſter anzeigt. Hier⸗ auf wird zuerſt die Geldrechnung abgeſchloſſen, wobey alle etwa Statt findenden Reſte, oder gemachten Vorſchüſſe nachgewieſen und hinſichtlich ihrer Richtigkeit ſtreng geprüft werden müſſen. Die Beſtände der Caſſe werden dann, dem Rechnungsabſchluſſe gemäß, nachgezählt. Nachdem auch die Naturalrechnung abge⸗ ſchloſſen iſt, werden die untern Forſtbeamten, wenn ſolche vor⸗ handen ſind, vorgefordert, um auch deren Holzbeſtandsbücher damit zu vergleichen, und zugleich die Angaben von ihnen zu erhalten, was in ihren Bezirken an angewieſenem und verkauften, aber noch nicht abgefahrnen Holze ſteht, woney ſtreng darauf gebalten wer⸗ den muß, daß alles verkaufte Holz deutlich mit dem Namen des Käufers bezeichnet iſt. Sollte vielleicht vor Kurzem Holz einge⸗ ſchlagen ſeyn, welches noch nicht in die Rechnung getragen iſt, weil die Arbeiter noch nicht verlohnt ſind, ſo iſt dieß nachzutragen,

nachdein ſich der Reviſor überzeugt hat, daß dabey keine Unregel⸗

mäßigkeit vorgefallen iſt. Sodann beginnt die Nachzählung der Beſtände diſtriktweiſe, um jeden Diſtrikt und Schlag, nach den Re⸗ ſultaten des Rechnungsabſchluſſes, für ſich revidiren zu können.

Einrichtung und Fuͤhrung der Rechnung.

Für die Geldrechnung wird am zweckmäßigſten ein Journal geführt, um in dieſes die täͤglich eingehenden oder auszuzah⸗ lenden Gelder, nach einer laufenden Ordnungsnummer, eintragen zu können, damit durch bloße Addition der eingenommenen oder verausgabten Summe auf der Stelle ein Rechnungsabſchlus ge⸗ macht werden kann, um die Caſſe zu revidiren. Vorſchrift da⸗ bey muß ſeyn, daß die Eintragung jeder Poſt ſogleich erfolgt, ſo wie die Zahlung derſelben Statt findet. Aus dieſem Journale kann dann wöchentlich oder monatlich die Einnahme und Ausgabe in das Manual übergetragen werden, welches in Kapitel getheilt iſt und eine mit der Materialrechnung übereinſtimmende Einrich⸗ tung haben muß, damit es dieſer zum Belege dienen kann.