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Die Forstwirthschaft nach rein praktischer Ansicht : so wie sie der Privatforstbesitzer oder Verwalter führen muss, um sie in Verbindung mit der Landwirthschaft am vorteilhaftesten einzurichten ; ein integrirender Theil der allgemeinen Encyklopädie der gesammten Land- und Hauswirthschaft der Deutschen ; mit einer Kupfertafel / dargest. von W. Pfeil
Entstehung
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Forſtwirthſchaft. (488)

haft, zu ſtreng darauf zu halten. Zuweilen ſind Unterſchleife weniger zu fürchten, als Defecte, und dieſe zu verhüten iſt ebenfalls ein wichtiger Gegenſtand der Verwaltung.

Die erſte Regel iſt: keine großen Beſtände zu dulden. Die Caſſe darf nie mehr Vorräthe haben, als zur Beſtreitung der Ausgaben bis zu der Zeit erforderlich ſind, daß wieder Einnah⸗ men eingehen. Im zweifelhaften Falle iſt es beſſer, ihr wieder Vorſchüſſe zu machen, wenn ſie mit ihren Beſtänden nicht aus⸗ kommt, als ihr ſolche längere Zeit zu laſſen. Auch die Natu⸗ ralbeſtände müſſen von Zeit zu Zeit in einem Reviere gänzlich aufgeräumt oder abgefahren werden, ſchon um nicht Gefahr zu laufen, Holz verderben zu laſſen, was leicht geſchieht, wenn das ſchlechtere alte ſtehen bleibt, und wieder von dem neu ein⸗ geſchlagenen verkauft wird.

Reſte dürfen nicht anders geduldet werden, als mit aus⸗ drücklicher Zuſtimmung des Forſteigenthümers, und dann müſ⸗ en bey Reviſionen die Reſtanten anerkennen, daß ſie noch ſchul⸗ den, wenn dieß irgend zweifelhaft ſeyn könnte..

Höchſt wichtig für die Controlle und Reviſion iſt es, daß die Rechnung ſo geführt wird, daß man jeder Zeit im Stande iſt zu überſehen, wie viel Holz in jedem einzelnen Forſtorte, der beſtimmt bezeichnete Grenzen hat, im Beſtande iſt. Wo nur zu beſtimmten Zeiten in feſt abgegrenzten Schlaͤgen ge⸗ hauen wird, wie im Niederwalde und Mittelwalde, darf, ſo lange der Schlag dauert, entweder gar nicht abgefahren werden, oder nur mit einer ſolchen Vorſicht, daß genau überſehen wer⸗ den kann, daß wirklich nicht mehr wegkommt, als die Rechnung nachweiſet. Eigentlich ſollte es nur bey Nutzbölzern geſtattet werden, die die Käufer durchaus gleich bedurfen und abfahren müſſen. Der Schlag wird dann überzählt, ſo bald er beendigt iſt, wobey die Zählung mit dem vorher übergebenen Schlagregiſter ſtimmen muß, und die Rechnung über ihn beſonders geführt.

Im Hochwalde, wo oft Durchforſtungen, Windbrüche, ab⸗ Kerhendes Holz, zu jeder Zeit eingeſchlagen werden müſſen, iſt dieß nicht gut ſo ſtreng durchzuführen. Es kann weder alles Holz allein in den re elmäßigen Schlägen ſtehen, noch kann man alle Abfuhr unterſagen, wäbrend im Walde gebauen wird. Es iſt jedoch wünſchenswerth und auch auszuführen, daß von jeder künſtlichen oder natürlichen Wirthſchaftsfigur, d. b. von jedem Forſtorte oder Diſtrikte, welcher durch künſtliche(Schnei⸗ hen oder Geſtelle) oder natürliche Grenzen von den übrigen ſo geſchieden iſt, daß er als eine für ſich berechnete Fläche in der Karte eingetragen wurde, eben ſo gut beſondere Rechnung ge⸗ führt wird, als von einem beſondern Schlage, und daß hin⸗ ſichts des Hauens und Abfahrens darin dieſelben Regeln be⸗ folgt werden. Bey jeder Reviſton und Nachzählung der Be⸗ ſtände, muß dann der Reviſor die Rechnung ſo abſchließen, daß ermittelt wird, wie viel Beſtand in jedem Diſtrikte ſtehen muß, um nicht nur den ſummariſchen Beſtand, ſondern auch denje⸗ nigen in allen einzelnen Orten nachſehen zu können.

Folgendes ſind die Regeln, welche bey Caſſen⸗ und Natural⸗ reviſionen zu befolgen ſind:

1) Sie zerfallen in gewöhnliche und außergewöhnliche. Die gewöhnlichen werden regelmäßig am monatlichen, vierteljährigen,

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