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Die Forstwirthschaft nach rein praktischer Ansicht : so wie sie der Privatforstbesitzer oder Verwalter führen muss, um sie in Verbindung mit der Landwirthschaft am vorteilhaftesten einzurichten ; ein integrirender Theil der allgemeinen Encyklopädie der gesammten Land- und Hauswirthschaft der Deutschen ; mit einer Kupfertafel / dargest. von W. Pfeil
Entstehung
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ten Gehalt des iibeſitzer etwas wurde disponi⸗ zahlen. Auc aahme gach Pro⸗ deil ſie die Aus⸗ mmts Verhalt⸗ kterung deſſelben durch gun Ver⸗ den Forſtttzer nechtdeinig her⸗ tig zu deachten⸗ lgende: 1) naß der Forßbediente oft Stammgend daften, und den von der Netto⸗ gen werden, da dey Thaler aus⸗ ehmen, um die ſelbe nicht das nothwendigen it der Forſtbe Heiner Utſache, nig Verkauf iſt. da bey Sturm, eine ſtarke Ein⸗ e Zeit wegfallt. einem gewiſſen keine Tentieme on demfenigen, dieſelbe Maſſe che Brenpholz⸗ rſtbediente gar umt, als dieß für das Holz dett das Stre⸗ Fleiße an, das

en, welche der d ſie ihm von ibre widerrecht⸗ eſer Einnehmen die einzeln ein⸗ ut genußt wer⸗ wenn der Forſt⸗ le erbält.

hrung.

e ſcärfſte(on⸗ gutes Geniſen können, daß er

t ſo ſelten, als

igt witen. Auch

(487) führt gerade die Hoffnung, unentdeckt zu bleiben, am allerhau⸗ figſten Defecte oder Veruntreuungen herbey, und es iſt fur Be⸗ amte, welche nicht immer ſtark genug ſind, der Verſuchung zu widerſtehen, wenn ſie ein Bedürfniß drangt, eine große Wohl⸗ that, wenn ſie ſo ſcharf controllirt werden, daß es nicht mög⸗ lich iſt, dieſer nachzugeben, ohne nicht augenblickliche Entde⸗ ckung furchten zu muͤſſen.

Die deſte Controlle beſtebt ohne Zweifel darin, daß man dem Forſtbedienten gar keine Caſſe läßt, ſelbſt die Einr chtung trifft, daß er unter keinem Vorwande weder Geld empfangen, noch ausgeben darf, was zu den Forſtgedern, oder ſelbſt zu ſeinen Accidenzien gehört. Er muß die Verpflichtung haben, die Natural⸗ und Geldrechnung zur Controlle des Beamten, welcher die Caſſe hat, zu führen; er kann und ſoll bey größern Verwaltungen die Anweiſung der Einnahmen und Ausgaben haben, aber das Geld darf nie in ſeine Hände kommen. Iſt eine ſolche Einrichtung bekannt und wird ſie ſtreng aufrecht er⸗ halten, ſo muß er ſich ſchon gegen jeden, der ihm Geld zohlt, als Betrüger entsecken, oder er müßte ſich mit dem Rentanten zum Unterſchieife verabreden. Es gebört aber ſchon eine große Verworfenheit dazu, ſich einem Dritten als Betrüger zu ent⸗ larven, der weit wenger Menſchen fahig ſind, als wohl Ver⸗ untreuungen, wenn ſie glauben, niemand weiß darum. Auch werden ſolche verabredeten, oder einem Dritten bekannte Betrü⸗ gereyen ſebr leicht entdeckt.

Hat der Revierverwalter Unterförſter, ſo ſind dieſe die be⸗ ſten Controlleurs. Es iſt unendlich leichter, die ſchärfſten Re⸗ viſoren zu bint rgehen, als einen Menſchen, der auch die ge⸗ ringſten Vorfalle in ſeinem Schutzbezirke kennt und um jeden Verkauf wiſſen muß. Um dieſe Controlle einzurichten, ohne das Anſehen des Vorgeſetzten zu ſchmalern und ihn gegen ſeine Untergebenen zu compromittiren, iſt nichts erforderlich, als daß dem Unterforſter ein Holzbuch eingerichtet wird, worin wöchent⸗ lich alles eingetragen wird, was auf ſeinem Reviere vereinnahmt und verausgabt wird, und daß ihm alle von der Caſſe quittir⸗ ten Einnabmezettel ausgehändigt werden, die er bey dem Rech⸗ nungsſchluſſe wieder abgiebt. Eben ſo muß er das, von ihm als richtig geführt beſchen gte Holzbuch bey dem Jahresſchluſſe abgeben. Da der Schutzbeamte zugleich die Aufſicht über die Beſtände führen, und das abzugebende Holz anweiſen muß, ſo iſt eine ſolche Einrichtung um ſo nöthiger, und liegt ſchon in der Natur jeder Rechnungsführung.

Ueberhaupt iſt aber auch die Oeffentlichkeit der Rechnungs⸗ führung die allerbeſte Bürgſchaft dafür, daß ſie richtig ſeyn muß. So bald nur der Rechnungsbeamte und Rentant wiſſen, was eingenommen und ausgegeben wird, kann kein Dritter entde⸗ cken, ob dabey Unterſchleife vorfallen. Wenn aber jedem Förſter, Schreiber oder andern Beamten die Rechnung zur Einſicht of⸗ fen liegt, ſo wird eine Unrichtigkeit darin leichter bemerkt. Sehr geheim damit thun, verräth auch immer irgend eine nicht ehrenvolle Abſicht.

Feſte Taxen, nach beſtimnten Maaßen, ſind zwar auch ſehr zur Beförderung der Controlle geſchickt, ſie haben aber auch

manche Nachtheile, und es iſt im Allgemeinen nicht vortheil⸗

12. Abſchn. Anordnung und Controlle der Verwaltung. 299