Forſtwirthſchaft. (486)
wohnlich ohne Widerſpruch zahlt, und was den Gehalt des Forſtbeamten vermehrt, ohne daß es dem Forſtbeſitzer etwas koſtet, da man nicht allemal den Kaͤufer dahin wurde disponi⸗ ren können, es über die Taxe zur Forſeaſſe zu zahlen. Auch die Tentiemen, oder der Antheil von der Einnahme nach Pro⸗ centen feſtgeſetzt, ſind deßyalb zu empfehlen, weil ſie die Aus⸗ gaben des Forſtbeſitzers für Gehalt in ein beſtimmtes Verhält⸗ niß mit der Einnahme bringen, und zur Ermunterung deſſelben dienen, ſich Mühe zu geben, die Einnahme durch gute Ver⸗ kaufe zu erhöhen. Wenn ſie jedoch nicht für den Forſtbeſitzer ſehr gefährlich, für den Forſtbeamten oft ſehr nachtdeilig wer⸗ den ſollen, ſo müſſen ſie nur unter ſehr ſorgfältig zu beachten⸗ den Bedingungen Statt finden. Dieſe ſind folgende: 1) muß der Einſchlag beſt mmt feſtgeſetzt ſeyn, damit der Forſediente nicht verleitet wird, um viel Tentiemen(auch oft Stammgeld genannt) zu beziehen, unnachhaltig zu wirthſchaften, und den Wald herunterzuhauen. 2) Dürfen ſie nur von der Netto⸗ Einnahme, nicht dem Brutto⸗Einkommen bezogen werden, da ſonſt die Veranlaſſung darin liegen könnte, zwey Thaler aus⸗ zugeben, um dafuͤr wieder einen mehr einzunehmen, um die mebrern Tentiemen zu erhalten. 3) Darf dieſelbe nicht das Haupteinkommen bilden, ſondern das, was zum nothwendigen Lebensunterhalte gehört, muß fixirt ſeyn, damit der Forſtbe⸗ diente nicht in Noth geräth, wenn aus irgend einer Urſache, vielleicht nach dem Willen des Forſtbeſitzers, wenig Verkauf iſt. Es wird auch ſonſt das Einkommen zu ungleich, da bey Sturm, Inſectenſchaden oder günſtigen Geſegenbeiten oft eine ſtarke Ein⸗ nahme erfolgt, und dann dieſelbe wieder längere Zeit wegfallt. Am portheilbafteſten ſcheint es zu ſeyn, bis zu einem gewiſſen Ertrage einer beſtimmten Quanrität Holz, gar keine Tentieme zu zahlen; dann aber beträchtliche Procente von demjenigen, was der Forſtbediente, über dieſe Summe, für dieſelbe Maſſe Holz berausbringt. So z. B. wenn die gewöhnliche Brennholz⸗ taxe 2 Thlr. pro Klafter beträgt, ſo erhäſt der Forſtbediente gar nichts, wenn nicht mehr im Durchſchnitt einkommt, als dieß Geld. Von allem, aber was darüber von ihm für das Holz berausgebracht wird, 5— 10 Procent. Dieß hindert das Stre⸗ ben nach hobem Einſchlage, und regt ihn zum Fleiße an, das Holz boch auszunutzen.
Regel muß es ſtets ſeyn, alle Geldeinnahmen, welche der Forſtbediente bezieht, durch die Caſſe gehen und ſie ihm von dieſer zahlen zu laſſen. Dieß iſt nötbig, um ibre widerrecht⸗ liche Ausdehnung zu verhindern, den Betrag dieſer Einnahmen ſtets überſeben zu können, und dann auch, weil die einzeln ein⸗ gehenden Groſchen und zwey Groſchen ſelten gut genutzt wer⸗ den, es viel beſſer für de Hausbaltung iſt, wenn der Forſt⸗ bediente etwas größere Summen mit einem Male erhält.
Von der Controlle und Rechnungsfuͤhrung.
Kein rechtlicher Beamte wird ſich über die ſchärfſte Con⸗ trolle beſchweren können; denn dem, der ein gutes Gewiſſen hat, kann es nur erfreulich ſeyn, darthun zu koͤnnen, daß er rechtlich iſt, und die Unredlichkeiten ſind nicht ſo ſelten, als daß nicht ſtrenge Maßregeln dagegen gerechtfertigt wären. Auch
12. A
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