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Die Forstwirthschaft nach rein praktischer Ansicht : so wie sie der Privatforstbesitzer oder Verwalter führen muss, um sie in Verbindung mit der Landwirthschaft am vorteilhaftesten einzurichten ; ein integrirender Theil der allgemeinen Encyklopädie der gesammten Land- und Hauswirthschaft der Deutschen ; mit einer Kupfertafel / dargest. von W. Pfeil
Entstehung
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12. Abſchn. Anordnung und Controlle der Verwaltung. 297

(485) fordern, die zwar geringer iſt, als die des Wirthſchaftsdirigen⸗ ten, aber doch auch höher, als die des bloßen Schutzbeamten.

Wo nun endlich dem Forſtheamten die ſelbſtſtändige Be⸗ wirthſchaftung eines größern Forſtes übertragen iſt, wo von ihm eine wirkliche wiſſenſchaftliche Bildung verlangt werden muß, da iſt ihm nicht bloß der ſtets damit verbundene Amts⸗ aufwand zu erſetzen, ſondern auch die Beſoldung ſo zu ordnen, daß die anerkannten Bedürfniſſe eines Mannes, der unter den gebildeten Mittelſtand zu rechnen iſt, befriedigt werden können.

Die Größe der Summen, welche als zweckmäßige Beſol⸗ dung anzuſehen ſind, in Zahlen auszudrücken, iſt unthunlich, da Landesart und Theurung oder Wohlfeilheit der Gegend dieß ſehr ändern können. Wir glauben lieber für die bloßen Schutz⸗ beamten eine gleiche Beſoldung, wie für verheirathete Aufſeber in den Oekonomieen, Gärten, Kunſtſtraßen u. ſ. w. fordern zu können. Für die geringſte Claſſe der verwaltenden Förſter eine ſolche, wie ſie die Verwalter von einzelnen kleinen Gütern, die kleinern Steuereinnehmer und ähnliche Beamte erhalten. Die Forſtbeamten dagegen, welche ſelbſtſtändig großen Revierverwal⸗ tungen vorſtehen, werden dagegen auch gleichen Gehalt fordern können, wie die höbern Wirthſchaftsbeamten, die Juſtizbeamten auf dem Lande, die Rentbeamten, wobey aber auf einen etwai⸗ gen Amtsaufwand, durch zu haltende Pferde u. drgl. Rückſicht genommen werden muß..

Was die Art der Beſoldung betriſſt, ſo würde ſie, in blo⸗ ßem baaren Gelde gegeben, für den Forſtbeſitzer koſtbar und für den Forſtbeamten unvortheilhaft ſeyn. Wohnung, Holz, De⸗ putat bat ſich der Gutsbeſitzer nicht ſo hoch zu rechnen, der Forſtbeamte würde ſolches für Gelp oft gar nicht, und oft nur unverhältnißmäßig tbeuer haben können. Mit Recht iſt daher auch überall die Beſoldung ſo. geordnet, daß ſie nur theilweis in baarem Gelde gegeben wird. Es kann daher bier auch nur die Rede davon ſeyn: ob es vortheilhaft iſt, dem Forſtbedien⸗ ten Ackerwirthſchaft und Accidenzien zu geben.

Das Erſtere iſt wo möglich zu vermeiden, und nur in dem Falle unvermeidlich, daß es nicht thunlich iſt, Deputate zu geben. Theils wird der Forſtbediente durch den Betrieb von Ackerwirth⸗ ſchaft zu ſehr von ſeinem eigentlichen Dienſtgeſchäfte abgezogen, theils wird dieſe auch wohl auf Koſten des Forſtes ausgedehnt oder begünſtigt. Auch ſind ſolche kleine Ackerwirthſchaften da, wo der Eigenthümer nicht ſelbſt mit Hand anlegen kann, ge⸗ wöhnlich für dieſen ſehr unvortheilhaft. Nur hinreichendes Gar⸗ tenland und genugſames Futter für eine oder zwey Kühe, ſchei⸗ nen wünſchenswerth für ihn zu ſeyn..

Von den Accidenzien dürfen keine geſtattet werden, die zum Nachtheile des Forſtbeſitzers einer Ausdehnung fähig ſind. Dahin muß man rechnen: Theilnahrse an der Holznutzung durch Bezug am Holze, außer dem Deputatholze, in irgend einer Art; Gewinn an der Gräſereynutzung, die ſo leicht zum Nach⸗ tbeile der Holzzucht ausgedehnt werden kann; Gewinn am Fuhr⸗ oder Arbeitslohne u. drgl. mehr. Dagegen iſt das An⸗ weiſegeld, welches von dem Käufer, fuͤr die Anweiſung des Hol⸗ zes, an den Forſtbedienten gezahlt wird, als etwas zu betrach⸗ ten, was derſelbe, wenn es nach mäßigen Sätzen ſixirt iſt, ge⸗