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Die Forstwirthschaft nach rein praktischer Ansicht : so wie sie der Privatforstbesitzer oder Verwalter führen muss, um sie in Verbindung mit der Landwirthschaft am vorteilhaftesten einzurichten ; ein integrirender Theil der allgemeinen Encyklopädie der gesammten Land- und Hauswirthschaft der Deutschen ; mit einer Kupfertafel / dargest. von W. Pfeil
Entstehung
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Forſtwirthſchaft. (384)

3) Culturkoſten, Grabenräumung u. ſ. w.

4) Die Grundſteuern ſind gewöhnlich in denen des Guts über⸗ haupt begriffen.

Wenn man auf dieſe Art den Ertrag des Forſtes unterſuch: hat, wie er ſich nach ſeinem gegenwärtigen Zuſtande und der bisherigen Wirthſchaft darſtellt, ſo iſt auch noch zu beachten, in wiefern die Ausführung einer Speculation möglich iſt, wo⸗ durch die Wirtbſchaft für den Beſitzer einträglicher gemacht wer⸗ den kann, als bisher.

Es kommen dabey zur Sprache:.

a) Die Holzbeſtände, in wiefern davon gleich mit Vortheil mehr verkauft werden kann, als der nachhaltige Abgabeſatz der bisherigen Wirthſchaftsführung erlaubt, ohne deßhalb die Nachhaltigkeit überhaupt zu gefährden.

b) Die Möglichkeit des Abſatzes.

c) Die Servituten, da die Wirthſchaft ſich immer in den Sehronken halten muß, daß die Berechtigten nicht verletzt werden.

Das oben gegebene Beyſpiel wird geeignet ſeyn, dieß näher zu erläutern..

Die Bruttorente für verkauftes Holz wäre nach den Holz⸗ beſtänden:

17 Klftrn. Nutzholz à 4 Thlr.= 68 Thlr. 156 Klftr. Brennholz à 2 Thlr.= 313 164 Schock Reisholz à 1 Thlr.= 164

545 Thlr.

reines Holzgeld.

Davon gehen ab: Beſoldung.. 100 Thlr. Culturkoſten.. 45

. Summa 145 Thlr. Bleiben 400 Thlr. zu 5 Proc. zu Capital erhoben= 8000 Thlr. An haubarem Holz von 100 Jahren und darüber ſind vor⸗ handen in Figur 1 und 5. 3000 Klftrn., und zwar 300 Klftru. Bau⸗ und Nutzholz, 2700 Klftrn. Brennholz. Es iſt kein Hinderniß vorhanden, ſie einzuſchlagen, da kein Bauholzſervi⸗ tut auf dem Forſte laſtet, das Gut vielmehr freyes Bauholz aus den Staatsforſten erhält, auch die Weideberechtigung einer ungewöhnlichen Einſchonung kein Hinderniß entgegen ſtellt. Wird das Holz verkauft, ſo erhält man eine Einnabme von für 300 Klftrn. Nutzholz à 4 Thlr.= 1200 Thlr. 2700 Klftrn. Brennholz à 2 Thlr.= 5400 6600 Thlr. Die man jedoch wegen möglicher Ausfälle u. ſ. w. nur zu 5000 Thlr. berechnet. Wird dieß Holz weggenommen, ſo bleibt die ſpätere Maſſe der Holzung zwar unverandert, indem das 60 jährige Holz ſo⸗ gar einen großern Durchſchnittszuwachs giebt, als das jetzige alte Holz, aber auf einen Nutzholzverkauf iſt dann nicht mehr zu rechnen. Der Etat wird dann ſeyn: 173 Klftrn. Brennholz à 2 Thlr.= 347 Thlr. 164 Schock Reisholz à 1 Thlr.= 164 511 Thlr.

11.

Nach Abz à 5 Proc. 732 366 Thlk. nich kann: ſo kön⸗ gerechnet wern

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II. Von der nutzbaret

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