ſenen des Guts üͤber,
es Forſes unterſuh en Zuſtande und der c noch zu beachte, ion möglich it, wo äglicher gemacht wa
gleich mit Porthi nachhaltige Abzaben elaubt, ohne dete eden.
t ſich imwer in e rechtigten nicht dan
ianet ſeyn, diß i jwäre nach den itt Thlr.
Wr. Thlr.
reines hol
Thlr. llhlene= 3000 The. und darüber ſind ue
und zwar 300 Kin nholz.— Es iſ u
da kein Bauhohfene telweht frehes Vulti Weideberechtügung ti niß entgegen ſtellt. nan eine Einnahme n hlr.— 1200 Thlr.
5600 Thli.
gleibt die päͤten das 50 ährige Jh züt, als das fohg⸗
nuf iſt an richt geſ
= 151 hlr.— Thly
11. Abſchn. Die Waldwerthberechnung. 291
(385)
Nach Abzug von 145 Thlr.= 366 Thlr., der Capitalwerth à 5 Proc. 7320 Thblr. Da man jedoch einen, dieſe Nutzung von 366 Thlr. nicht gefährdenden Einſchlag von 5000 Thlrn. machen kann: ſo könnte der Forſt deßhalb zu 12000 Thlr. Capitalwerth gerechnet werden.—.
Zufällige und Nebennutzungen müſſen nach Ausweis der Rechnungen veranſchlagt werden.
II. Von der Berechnung des Werthes junger, noch nicht be⸗ nutzbarer Holzbeſtaͤnde, und mit Holz anzubauender Waldbloͤßen. 4
Für ſolche Holzbeſtände, welche jetzt noch nicht benutzbar ſind, z. B. Nadelholzſchonungen, kann ein Capital gezahlt wer⸗ den, welches mit den bis zum Zeitpuncte des Eingehens der Nutzung von dieſem Grundſtücke aufgelaufenen Zinſen, dieſer Nutzung, zu Gelde gerechnet, gleich iſt.
Es muß dabey ermittelt werde::
1) Die Größe der Nutzung. Dieſe wird beſtimmt nach den Erfabrungen, welche man über den Holzertrag hat, indem man die Bodenclaſſe beſtimmt, und nach Maßgabe des Beſtandes den künftigen wahrſcheinlichen Einſchlag, ſowohl an Durchfor⸗ ſtungsholz, als durch den Abtrieb aufſucht.
2) Die Zeit des Eingehens. Man beſtimmt, wenn eher das Holz nutzbar iſt, und in welchem Alter es mit dem größ⸗ ten Vortheil eingeſchlagen werden kann, um bis dahin die Zin⸗ ſen berechnen zu können. Die Nutzung kehrt aber nach dem Abtriebe des gegenwärtigen Holzbeſtandes wieder, und es ſind alle dieſe Nutzungen zu berechnen, bis ſie ihren Werth wegen zu entfernter Zeit des Eingehens für die Gegenwart ſo weit ver⸗ lieren, daß ſie nicht mehr beachtungswerth ſcheinen.
3) Der Zinsfuß. Es iſt der landübliche bey Ankauf von Grundſtücken anzunehmen, jedoch mit Rückſicht auf die Sicher⸗ heit des Eingehens der Nutzung. Der Dieberey ausgeſetzte Forſt⸗ orte, Nadelholzbeſtände, welche der Beſchädigung durch Natur⸗ ereigniſſe ausgeſetzt ſind, müſſen zu einem höhern Zinsfuße be⸗ rechnet werden, als gut beſtockte Niederwälder, welche im kur⸗ zen Umtriebe keiner Gefahr ausgeſetzt ſind.
4) Die Art der Zinſen. Es können einfache Zinſen gerech⸗ net werden, ſo daß die aufgeſammelten zum Capitale gerechner werden, ohne daß von dieſen Zinſen wieder Zins gerechnet wird,
dergeſtalt, daß ſich alſo das Capital bey 5 Pror. in 20 Jahren
verdoppelt, in 40 Jahren verdreyfacht u. ſ. w. Man kann aber auch Zinſeszins rechnen, indem die Zinſen halbjährig vder jäh⸗ rig dem Capitale zugerechnet werden, und dieſes dann nach dem dadurch vergrößerten Betrage verzinſet wird. Die Rechnung von Zinſenzins iſt die einzige richtige. Niemand häuft eingebende
inſen unbenutzt zu neuen Capitalen auf, und läßt ſie viele Jahre todt im Kaſten liegen. Entweder ſie werden benutzt, oder von neuem ausgeliehen. Man kann daher nicht verlangen, daß der Käufer eines Waldes ſich verpflichten ſoll, die Zinſen des dafür gezahlten Capitals ohne alle Entſchädigung aufſammeln zu laſſen, um ſie dereinſt bey dem Eingehen deſſelben einfach ausgezahlt zu erhalten. Sogar die Sparcaſſen berechnen aus dieſem Grunde
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