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Für unordentliche Knechte sind nachfolgende Strafen 1 festgesetzt:
1. Wer sich auf einen mit Steinen, Erde, Mist, IIolz oder 1
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andern Sachen beladenen Wagen setzt, und darauf 4
betroffen wird, zahlt 2 gr. Strafe.
. 1 10. 2 2. Wer beim Heimfahren von Leipzig oder von andern
Orten ohne Befehl oder besondere Erlaubniss seiner 5 Vorgesetzten Leute oder Sachen aufladet, zahlt 4 gr. Eute e Strafe. 1 3. Wer Abends ohne Erlaubniss des Inspektors oder Ver- hen walters sich vom Hofe entfernt, zahlt 4 gr. Strafe, ao Ur im Wiederholungsfalle 8 gr., und beim dritten Male Sichi wird er seines Dienstes entlassen.— cll 9⸗ 4. Wer, von seinen Kameraden oder sonst wo anders, and n wenn auch für sein Vieh, Futter und dergleichen ent- einel wendet, wird dem Gerxicht übergeben, und als Dieb vil behandelt und bestraft; geschicht ein solcher Diebstahl gen; g. auf gewaltsame Weise und unter erschwerten Um- hincd ständen, so wird er dem Criminalgericht übergeben. darna i 5. Wer sein ihm anvertrautes Vieh schlägt und schlecht b3 behandelt, zahlt die Strafe Nr. 3. 6. Wer etwas ihm Anvertrautes verliert, oder durch Nach- lässigkeit, oder mit Willen zerbricht oder zerreisst,(
muss es auf seine Kosten wieder herstellen lassen. 7. Wer auf dem Hofe oder in den Ställen Tabak raucht, wird mit 8 gr. bestraft.


