erden, dass
dass bein ausgrasen,
jess muss
iel seinen ist nicht ganhalten.
naupt allen
'sste Rein- sen zu ge-
die Säcke
in wachsa- ch verbes- ntstehe.
hewahren,
r gyecieller f das Vieh
werden.
werden gie
die sie im
Dienst zu beobachten haben, zu deren Aufrechthaltung ihnen beifolgendes Schema in ihr Lohn- und Inventarien- buch eingeheftet, nnd von ihnen selbst unterschrieben wird.
CAPITEL XLIII.
Redingungen unter welehen untengenannter Dienstbote
gemlethet ist.
Ein guter Knecht und eine gute Magd müssen treu, ordnungsliebend, fleissig und gehorsam sein, ihr Vieh gut behandeln, putzen und füttern, ebenso auch Geschirr, Wa- gen, Pflug, überhaupt Alles was ihnen übergeben ist, in Acht nehmen und gut bewahren. Gegen Fremde, oder gegen die Personen, zu denen sie Etwas zubringen oder von ihnen zu holen haben, sich artig und freundlich betra- gen, auf Landstrassen sich gesittet aufführen, und immer nüchtern sein.
Wenigstens aller vierzehn Tage sollen sie einmal in die Kirche, Abends nach dem Abfüttern aber zu Bette gehen und nicht ausserhalb umherstreichen; überhaupt
immer den Nutzen ihrer Herrschaft zu befördern suchen.
15


