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die Leute
gewöhnlich diesen Tag zum Nachtheil des Viehes für
sich benutzen. Auch kann derselbe die Felder bege- hen, die er wegen Mangel an Zeit in der Woche nicht besichtigen konnte.
18. Muss er ein genaues Augenmerk auf die Drescher haben, vorzüglich, wenn sie dreschen, dass sie ordentlich und rein ausdreschen, und dass bei dem Nachhause- gehen die Männer oder Weiber nicht etwa Getreide mitnehmen.
19. Muss der Verwalter, wenn er Felddiebstähle bemerkt, sich unverdrossen zu ungewöhnlichen Stunden, und wenn es in der Nacht wäre, auf das Feld begeben, um die Diebe zu erlangen, oder ausfindig zu machen.
20. Auf Feuer und Licht muss er genau Acht geben, vor- züglich nicht gestatten, dass in Ställen die Lampe aus der Laterne genommen, auch dass kein Tabak in den Ställen geraucht werde; ferner ist das unnöthige Ein- heitzen und viele Verbrennen des Holzes zu verhüten.
21. In Abwesenheit des Herrn oder, Inspektors hat der Verwalter die Befehle der Frau zu respektiren, so wie überhaupt ihr immer mit Höflichkeit und Freund- lichkeit entgegen zu kommen.
22. Da die Knechte gewöhnlich ihre Heu-Rationen zu gross
machen, und daher zum Frühjahr oder Anfangs
Sommers, wo noch kein Heu gemacht wird, oder das
neue Heu Schaden verursacht, schon Alles verfüttert


