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Kameralistische Encyclopädie : Handbuch der Kameralwissenschaften und ihrer Literatur für Rechts- und Verwaltungs-Beamte, Landstände, Gemeinde-Räthe und Kameral-Candidaten / von Edward Baumstark
Entstehung
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78¹ Sechstes Hauptſtück. Vom Staats⸗Kaſſen⸗ und⸗Rechnungsweſen.

§. 516.

Die materielle Verwaltung der Einkünfte und die Nachweiſun⸗ gen geſchehen durch die Kaſſen und Kaſſenverwaltung. Die Anzahl der Kaſſen ſoll nicht zu groß ſein; ſie ſind auf einen ohne beſondere Vollmacht nicht zu überſchreitenden Etat geſtützt. Blos auf die Hauptkaſſe dürfen die zur Dispoſition befugten Behörden Anweiſungen zur Realiſation geben, welche auch nur jene un⸗ mittelbar ſelbſt realiſirt oder auf Anweiſung durch Elementarkaſſen realiſiren läßt, aber nur auf ihre eigene Rechnung und zum Ab⸗ zuge von ihrem Beſtande. Die bei den Kaſſenfunctionen obwalten⸗ den Formen ſind in den Staaten ganz verſchieden ¹). Die äußere und innere Sicherheit der Kaſſen wird einſeits durch Geſetze und Inſtructionen für die Beamten, anderſeits wegen der Geſchäfts⸗ ſicherung durch Cautionen der Beamten und durch periodiſche, auch außerordentliche Reviſionen gepflegt, welche ſich auf die ſpeziellſte Vergleichung des Kaſſenſtandes beziehen und von einem Protocolle begleitet werden. Die Controle des Kaſſendienſtes iſt von der größten Wichtigkeit. Die Reſultate der Kaſſenverwaltung werden am Ende des Jahres durch Rechnungen beurkundet, mit deren Ablieferung bei Strafe der geſetzliche Termin feſtgehalten werden muß. In mehreren Staaten werden(mehr zu ihrer Erläuterung) von den entſprechenden Verwaltungsbehörden Reviſionen vorge⸗ nommen 2²).

Was das Rechnungsweſen(die Comptabilität) anbelangt, ſo beruht es auf folgenden Hauptgrundſätzen. Jedes Jahr macht für ſich ein Ganzes. Daher wird für dieſe zwölf Monate, d. h. über die darin Statt gehabt habenden Einnahmen und Ausgaben ein Abſchluß ausgearbeitet. Es geht jedoch weder Einnahme noch Ausgabe vor ſich, wie man ſich's denkt, ſondern es wird oft nach den zwölf Monaten erhoben und ausgegeben, was w ährend der⸗ ſelben hätte eingenommen und perausgabt werden ſollen. Daher geht das Rechnungsjahr, d. h. nicht jenes gewöhnliche auf 12 Monate, ſondern jenes auf den völligen Abſchluß der Einnahmen und Ausgaben für das Zwölf⸗Monat⸗Jahr einige Zeit nach und liefert endlich den zweiten förmlichen und gänzlichen Rech⸗ nungsabſchluß(finalen und definitiven Abſchluß). Derſelbe muß alle Einnahmen nach Verſchiedenheit der Quellen und ihrer Kaſſen, jede Ausgabe mit Bezeichnung der Zwecke und der ſie