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Budgets dienen die den Etats beigefügten Erläuterungsproto⸗
colle und das beigegebene Nokabilien⸗ oder Etatsbuch ¹).
Der Entwurf der Etats wird von den entſprechenden Behörden, das Budget aber vom Finanzminiſterium gemacht, das auch auf deſſen Erfüllung ausſchließlich wacht. Die Einnahmen unterliegen ganz ſeiner Dispoſition, die Ausgaben der einzelnen Departements blos ſeiner Controle. Jeder Departementschef oder Vorſtand eines Miniſteriums bekommt auf die Staatskaſſe einen gewiſſen Kredit, über den er geſetzlich in ſeiner Verwaltung disponirt, und er iſt hierin nur ſo weit beſchränkt, als Ueberſchreitungen der für die Perioden durch periodiſche Repartitionsetats beſtimmten Summe nicht erlaubt ſind. In wiefern jeder Vorſtand über dieſe Repar⸗
titionsetats frei oder bedingt verfügen darf, hängt von beſonderen
Beſtimmungen ab. Disponirt der Finanzminiſter allein über die Staatskaſſe, ſo muß ſich jeder andere Chef ſeine Anweiſungen von demſelben realiſiren laſſen. Die Sanction des Budgets geſchieht in Repräſentativſtaaten durch das gleichlautende Finanzgeſetz, das ebenfalls vom Finanzminiſter entworfen wird.
Zur Einſicht in das Verwaltungsweſen während des Finanz⸗ jahres werden, von den untern Behörden wechſelſeitig vorbereitend bis zur höchſten, monatlich Situationsetats gefertigt, welche die Einnahmen und Ausgaben des entſprechenden Monats im Ver⸗ gleiche mit den früheren, und den ſich ergebenden Kaſſenbeſtand
aanzeigen. Den Hauptſituationsetat macht die Staatshaupt⸗
kaſſenverwaltung, den Haupt⸗Staatshaushalts⸗Situations⸗ etat aber die Staatsbuchhalterei, bei welcher das ganze Detail der Bruttoeinnahmen und ſämmtliche Ausgaben immer nach Be⸗ lieben in Büchern eingeſehen werden kann 2)..
1) Ganz abgeſondert ſind die Militair⸗ und Staatsſchuld⸗Etats. Letztere ſind in jedem Staate anders eingerichtet. In der Militairverwaltung fer⸗ tigt man die Etats entweder nach den Corps, aus deren Spezialetars der Hauptetat zuſammengeſtellt wird, oder nach den Corps blos die Geldetats, dagegen die gübrigen Etats in Totalbeträgen für das ganze Militair, oder endlich nach allgemeinen Rubriken und Summen ohne unterſcheidung der Corps.
2) Ueber dieſe ganze Materie ſ. m. v. Malchus Finanzw. II.§. 15— 20. Deſcen Organismus. I.§. 63— 71. Deſſen Politik. II.§. 116. 124. 125. v. Juſti Staatswirthſch. II.§. 408. Eſchenmayer Staatsrechnungsweſen. Heidelb. 1897 (nicht zu empfehlen). Peterſen, Ueber Wirthſchaftsanſchläge und Budgets. Göttingen 1811(Vermengung, unpraktiſch). v. Schu ckmann, Ideen zu Finanz⸗ verbeſſerungen. Tübingen 1818(zu allgemein). Feder, Handbuch des Staats⸗ vechnungs⸗ und Kaſſenweſens. Stutrg. 1820(manches Unrichtige und Unausführbare). Hoch Finanzkaſſenetats. Rottenburg 1820. Kieſchke, Grundzüge zur zweckmäßigen Einrichtung des Staatskaſſen⸗ und Rechnungsweſens. Berlin 1821(zweckmäßig). Arnold, Verſuch eines Staatsrechnungsſyſtems. Petersburg 1824. Die den Schrif⸗ ten beigefügten Urtheile ſind von v. Malchus; denn da dieſer in ſolchen praktiſchen Dingen außerordentlich gewandte und erfahrene Mann dieſe Schriften beurtheilt hat⸗
geziemt es dem Theoretiker nicht, auch zu richten.
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