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Kameralistische Encyclopädie : Handbuch der Kameralwissenschaften und ihrer Literatur für Rechts- und Verwaltungs-Beamte, Landstände, Gemeinde-Räthe und Kameral-Candidaten / von Edward Baumstark
Entstehung
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machenden Kaſſe genau, die Erſtere nach den Hauptetats, die Letztere nach den Miniſterialdepartements, angeben. Die Zeit des Abſchluſſes iſt verſchieden nach der innern Verwaltung. Er ſelbſt muß durch ein Geſetz ſanctionirt ſein; ſo lange er es nicht iſt, bleibt die Rechnung ungeſchloſſen.

In manchen Staaten(beſonders mit Repräſentativverfaſſung) werden von den Departementschefs Rechenſchaftsberichte über die Verwendung ihrer Einnahmen nach geſetzlichen Bedingungen zur Vorlage(vor die Ständeverſammlung) verlangt. Sie enthal⸗ ten im Detail die Darſtellung des Verwaltungsganges und Stan⸗ des und die Begründung etwaiger Abweichungen von den geſetz⸗ lichen Beſtimmungen. Der Rechenſchaftsbericht des Finanzminiſters muß aber außer der Darſtellung ſeiner Verwaltung zugleich eine urtheilende Auseinanderſetzung aller Einnahmequellen in Betreff ihrer Natur, Benutzung, möglichen Erweiterung und Nachläſſe, ſo wie eine ſolche vom ganzen Staatsaufwande und den Nitteln zu ſeiner Verringerung enthalten. Hieran reiht ſich dann von ſelbſt die Begründung des Staatsbudgets, welches derſelbe vorlegt.

1) Die zu haltenden Bücher ſind: das Journal, zur chronologiſchen Autzeich⸗ nung aller Ausgaben mit ihren Zwecken und aller Einnahmen mit ihren Quellen; das Manual, dem die Einzelheiten der Etats zu Grunde liegen, und welches unter Angabe des entſprechenden Folio im Journale alle Einnahmen und Ausgaben

in vollſtändiger Rechnung enthält; das Controlbuch und die erforderlichen Hilfse

regiſter, welche bei den Ergebniſſen der Kaſſen vorkommen. Sind die Ein⸗ nahme⸗ und Zahlkaſſen getrennt, ſo haben beide dieſelben Bücher.

2) Die Reviſtonsgeſchäfte ſind: a) die Reviſion ſelbſt, d. h. arithmetiſche und materielle Unterſuchung; b) die Juſtification, d. h. endliche Entſcheidung über die bei der Reviſton gemachten Bemerkungen und Ausſtellungen(Reviſions⸗ notaten) Eine jede Erinnerung wird in das eigens dazu beſtimmte Reviſions⸗ protocoll geſchrieben, welches ſammt der revidirten Rechnung dem Rechnungsführer zur Rechenſchaft(Beantwortung) in beſtimmter Friſt zugeſchickt wird. Nach Rück⸗ einlauf deſſelben ſammt Rechnung und Beantwortung wird zur Juſtification ge⸗ ſchritten. Sind alle zweifelhaften Punkte erklärt, ſo erhält der Rechnungsführer eine Decharge entweder im Rechnungsabſchluſſe oder als eigene Urkunde; iſt Erſteres nicht der Fall, ſo wird ſie noch einmal revidirt, und iſt die Erläuterung nicht vollſtändig zu geben, ſo fallen die Defecte dem Rechnungsführer zur Laſt. v. Malchus Finanzw. II.§. 23. 27. Deſſelben Organismus. I.§. 71 76. Deſſelben Politik. I.§. 40. II.§. 128.

Abandon, Aband Abbau, der Dor Abplaggen§. 2 Abrechnen§. 3 Abſäugen§. 19 Abſatz, an Gen Abſchlizen§. 10 Abſchlußwechſel Abſchwülen§. 2 Abteufen§. 95. Abtriebſchlag H. Acceytant, Acce Acciſe, Urſprun

§. 497 N. 3 Accord§. 369. Ackergeräthe§.

Actie, Actionair Actiencurs, Pari§. 348.

Actio domestica

Acttiveapitalien, des Staats§.

Activhandel§. 25

Actores§. 7. 12.

AMäration§. 17.

WMirditation, der 6

Miuſtiren§. 290.

Miutorien§. 11.

Adler§. 255.

Adminiſtration§.

Admiralſchaft, Ad

Admodigtion, der

Adoha§. 17 N.

Afretement§. 35.

Aterbrunſt§. 253

Titern§. 289.

Aoi§. 347.

Wutut, mechan 8. 145.

Aornmi. 134

Aonn. U.

4 l hause und

4 l hise 366

Alaunſiedere 5