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Kameralistische Encyclopädie : Handbuch der Kameralwissenschaften und ihrer Literatur für Rechts- und Verwaltungs-Beamte, Landstände, Gemeinde-Räthe und Kameral-Candidaten / von Edward Baumstark
Entstehung
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gebiet war nun nach den Abſtufungen in der Heeresgröße und Gewalt in Herzogthümer und Grafſchaften eingetheilt).

1) Capitulare Caroli M. de a. 307. bei Georgisch Corp. juris germanici an- tiqui p. 734. Capitulare II. de a. 805.§. 6. de a. 813. II.§. 9. bei Georgisch p. 696 und 778. Capitulare I. II. et III. Caroli M. de a. 812. Eichhorn, deutſche Staats⸗ und Rechtsgeſchichte. I.§. 166. v. Löw, Geſchichte der deutſchen Reichs⸗ und Territorial⸗Verfaſſung. S. 27. 133. 164. Eigenbrodt, Ueber die Natur der Bedeabgaben.§. 16. v. Raumer, Geſch. der Hohenſtaufen. VI. S. 426.

2) Die Strafe durtte von Anfang die Hälfte des beweglichen Vermögens nicht überſteigen(Capitul. II. de a. 805.§. 19. bei Georgisch p. 700.); ſpäter aber wurde ſie auf ſehr hohe Summen normirt. Wer ſie nicht zahlen konnte, der verlor, bis er's konnte, die Freiheit und wurde Dienſtmann des Königs.(Capitul. I. de a. 812.§. 1. bei Georgisch p. 761.)

3) Frei war die Geiſtlichkeit und der Eigenthumsloſe. Pflichtig alſo die Va⸗ ſallen und der ächte Grundeigenthümer von verſchiedenem Beſitze. Aebte, Biſchöfe und Grafen hatten auch eine Anzahl Bannaliſten frei, die ſie bei Strafe nicht über⸗ ſchreiten durften.(Capitul. I. de a. 812.§. 3. bei Georgisch p. 759.)

4) Sowohl geringe wirkliche wahre Eigenthümer, als auch andere. Dieſe Lesteren durften aber nur einen freien wahren Grundeigenthümer ausrüſten und verproviantiren. Die Offiziere und großen Grundeigenthümer im Harniſche und zu Pferde; der gemeine Soldat nur mit Lanze, Schild, Bogen und Pfeil.(Capitul. II. de a. 805.§. 6. de a. 303.§. 9.) S. Note 1.

5) Dieſe Grundfläche hieß Mansus, aber man kennt ihre Größe nicht. Von Anfang war der Mansus eine unbeſtimmte Fläche. Man ſ. Eigenbrodt§. 16. und die dort angeführten Schrifkten.

6) Obſchon keine beſtändigen Herzoge dort hingeſetzt waren, und weil die Graf⸗ ſchaften einen Haltpunkt haben mußten. Ständige Herzoge wurden erſt gegen Ende dieſer Periode wieder eingeführt. Eichhorn, deutſche Staats⸗ und Rechtsgeſch. I.§. 170. v. Löw, Geſchichte der deutſchen Reichs⸗ und Territorial⸗Verfaſſung. S. 152. 126 folg. 137. 134 folg.

§. 10. Fortſetzung. Juſtizverwaltung.

B. Die Civilverwaltung. Den Gegenſtänden nach, welche ſie unter ſich begriff, konnte man unter Carl d. Gr. ſchon das Religions⸗ und Culturweſen ¹), das Sicherheits⸗ und Wirth⸗ ſchaftsweſen ²), das Rechtsweſen und die Staatseinkünfte und Aus⸗ gaben unterſcheiden. Allein in der Organiſation kannte man nur:

1) die Gerichtsbarkeit, welche eben überhaupt die Schlich⸗ tung von Streitigkeiten, die Beſeitigung von Beſchwerden, und die Verfügung von Strafen zum Gegenſtande hatte, und unmit⸗ telbar vom Könige ſelbſt, oder mittelbar durch ſeine ſtellvertretende Beamten geübt wurde. Das Gebieten(hannire) bei der höch⸗ ſten Buße(60 solidi) ſtand aber nur ihm allein zu, darum hieß dieſe auch königliche Buße(bannus regalis). In dem Ge⸗ ſchäftskreiſe der Grafen und Centenarien war nichts abgeändert worden. Aber alle Gerichte waren mit Schöffen aus dem Volke ³) beſetzt. Die Schöffen im königlichen Gerichte ſelbſt waren jedoch

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