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Kameralistische Encyclopädie : Handbuch der Kameralwissenschaften und ihrer Literatur für Rechts- und Verwaltungs-Beamte, Landstände, Gemeinde-Räthe und Kameral-Candidaten / von Edward Baumstark
Entstehung
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eeresgröße und ngetheilt.

uris germanici an. 9. bei Georgisch 312. Eichhorn, ichte der deutſchen brodt, heber die ufen. VI. S. 426.

Vermögens nicht 00.); ſpäter aber konnte, der verlor, .(Capitul. I. de

lichtig alſo die Va⸗ e. Aebte, Viſchöfe Strafe nicht über⸗ ). 759.)

uch andere. Dieſe ner ausrüſten und Harniſche und zu Pfeil.(Capitul.

Größe nicht. Von genbrodt§. 16.

und weil die Graf⸗ en erſt gegen Ende 6, und Rechtsgeſch. ritorial⸗Verfaſſung.

den nach, welche Gr. ſchon das 8⸗ und Wirtz⸗ künfte und Aui⸗ inte man nur: upt die Schlih⸗ ſchwerden/ und te, und unmit⸗ e ſtelbertretende ) bei der höch u, darum hit In dem Ge⸗ hts abgeüändert us dem Volke) ſt waren jedoch

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die geiſtlichen und weltlichen Großen des Reichs. Die Sachen dieſer Lezteren kamen aber ſtets vor den König ſelbſt und ſein Gericht. M

1) Die Religionsangelegenheiten wurden von der Geiſtlichkeit und vom geiſt⸗ lichen Miniſter(cf.§. 8.) beſorgt, unter dem Genehmigunssrechte des Kaiſers. Daher ſchon in der vorigen Periode die Synoden, Aufſicht auf den Gottesdienſt, Anſtellung der Geiſtlichen, religiöſe Geſellſchaften(Eichhorn, deutſche St. und R. Geſchichte. I.§. 97 folg.), und Aufſicht auf die Klöſter und Canonici in dieſer Periode(Eichhorn, a. a. O. I.§. 178 folg.). Die Culturangelegenheiten wur⸗ den beſorgt durch die Kloſter⸗ und Domſchulen zur Bildung von Lehrern und Geiſt⸗ lichen, durch die Verſammlung einer Gelehrten⸗Akademie um den Kaiſer Carl ſelbſt, der ſich eifrig der Wiſſenſchaft widmete(Eichhorn, a. a. O. I.§. 138.).

2) Carl d. Gr. errichtere zur Erleichterung des Handels Stapel⸗ und Handels⸗ plätze(Capitulare II. de a. 805. cap. 7. bei Georgisch p. 670.). Ueberhaupt zeugen von dieſen Verwaltungsgegenſtänden die häufigen Artikel der Capitularien gegen Anwendung von Abortiv⸗Mitteln, über die Aufnahme fremder Perſonen, über den durch Thiere verurſachten Schaden, über den Getreidewucher, über die Falſch⸗ münzerei und das Geldweſen, über Gebräuche und Mißbräuche der Kirche, über öffentliche Aufſtände, über die Zinſen, über die Theilung und Benutzung des Wald⸗ und Feldbodens, über die Behandlung der Wittwen und Waiſen, der Dienſtboten, über den Druck der Beamten auf das Volk, über das Straßen⸗ und Brückenweſen u. dgl., deren beſondere Citirung wegen der Häufigkeit ihres Vorkommens hier unnöthig iſt⸗

3) Eichhorn, deutſche Staats⸗ und Rechtsgeſchichte. I.§. 164 und 165. v. Löw, Geſch. der deutſchen Reichs, und Territorial⸗Verfaſſung. S. 160. 129. Raynouard Hist. du droit municipal, überſ. v. Emmermann II. S. 5.

§. 11. Fortſetzung. Kammergüter. Finanzverwaltung.

2) Die Finanzverwaltung. Alle bisher berührten Staats⸗ angelegenheiten, die Kriege, beſonders Carls d. Gr., die Pracht, womit er öffentlich erſchien, deuten ſchon an, daß der Staatsauf⸗ wand ſehr bedeutend für dieſe Periode geſtiegen war. Dadurch und durch das allſeitige Durchgreifen Carls d. Gr. erklärt ſich auch eine vielſeitige Umänderung im Organismus des Finanz⸗ weſens. 1) Die Domänen gaben ¹) die Haupteinkünfte, und es gibt jetzt wirklich Staatslandgüter im Gegenſatze der fürſtlichen Kammergüter. So wie aber Kammer ſo viel als Staatskaſſe be⸗ deutet, ſo verſteht man unter den Kammergütern auch die Staats⸗ domänen. Man ²) unterſcheidet a) die Reichsdomänen, d. h. den Inbegriff von Erbgütern, theils der merovingiſchen und pipi⸗ niſch⸗carolingiſchen Königsfamilie, theils und hauptſächlich der

vielen unterdrückten Stammfürſten der einzelnen deutſchen Völker⸗

ſchaften; b) die Landesdomänen, d. h. eine Miſchung von fürſtlichen Stamm⸗ und Familiengütern, von angemaßten ſowohl mittelbaren als unmittelbaren Reichsdomänen, von angefallenen Reichspfandſchaften und ſäkulariſirten Stifts⸗ und Kloſtergütern.