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Kameralistische Encyclopädie : Handbuch der Kameralwissenschaften und ihrer Literatur für Rechts- und Verwaltungs-Beamte, Landstände, Gemeinde-Räthe und Kameral-Candidaten / von Edward Baumstark
Entstehung
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und Biſchoͤfe hatten und Fahrt und ſreie

betrug und durch be⸗ Die Frohnden Frohnden waren

1, Angari Angaria, paran-

edi Canciani II. nanzgeſchichte. S. 93. OQ. S. 58. 92.

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iuf ein Pfund Silber n, deutſche Staatz⸗ Tanciani II. 17.

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aller wichtigen teichsangelegen⸗ z verſammelten und Staatt⸗ hatten keine die Capitu⸗

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larien verfertigt. Die geiſtlichen Angelegenheiten wurden in einer beſonders gebildeten Curie von den geiſtlichen Reichsſtänden be⸗ rathen 2).

III. Die Volksgemeinden, Volksberathungen über dieje⸗ nigen Angelegenheiten, in welchen der König dem Volke nicht befehlen konnte. Beſonders gehört hierher das Recht der Wahl verſchiedener Behörden ³) und der Genehmigung von Veränderun⸗ gen, welche der Reichstag an den Volksgeſetzen machen wollte H.

1) Eichhorn, deutſche Staats⸗ und Rechtsgeſchichte. I.§. 25. b.§. 160. v. Löw, Geſch. der deutſchen Reichs⸗ und Territorial⸗Verfaſſung. S. 31.§. 120. Hüllmann, Geſch. des urſprungs der Stände.§. 9.

2) Eichhorn, deutſche Staats⸗ und Rechtsgeſchichte. I.§. 161 163. v. Löw, Geſch. der deutſchen Reichs⸗ und Territorial⸗Verfaſſung. S. 93 94. 121.

3) z. B. der Schöffen, Richter, Vizedome u. dgl.; wenn das Volk Bitten vorzutragen hatte; bei den Biſchofswahlen. Raynouard, Hist. du droit municipal en France. Paris 1829. Deutſch überſ. v. Emmermann. Leipz. 1830. I. S. 95. 105. 110 135. II. 5. 32 78. v. Löw, a. a. O. S. 95. v. Raumer, Geſch. der Hohenſtaufen. V. S. 11. 17..

4) Eichhorn, a. a. O. I.§. 161. vrgl. mit§. 149. Not. e. v. Löw, Geſch. der deutſchen Reichs⸗ und Territorial⸗Verfaſſung. S. 31.

§. 9.

Fortſetzung. Militärverwaltung.

IV. Die Staatsverwaltung. Sie kann in zwei Haupt⸗ zweige geſchieden werden, nämlich in:

A. Die Militärverwaltung. Es entſtand unter Carl d. Gr. eine eigene Militärverfaſung, Heerbann(Heribannus) genannt, die aber zugleich die eigentliche Staatsverfaſſung war. Durch ſie war jeder Dienſtherr mit ſeinen Dienſtleuten, jeder Freie unter ſeinem Senior oder unter ſeinem Grafen und deſſen Hauptleuten(Centenarien) verpflichtet, auf ein allgemeines oder beſonderes Heeresaufgebot mit Rüſtung und Lebensmitteln für drei Monate auf dem beſtimmten Sam⸗ melplatze zu erſcheinen ¹). Blos die Geiſtlichen waren aus Rückſicht auf ihren Stand von perſönlichem Militärdienſte frei. Wer beim Heeresaufgebote nicht erſchien, der verſiel in eine Strafe, und konnte ſein Benefizium(Lehen) verlieren ²). War der Dienſtherr (Adelige) von perſönlicher Heeresfolge(Heribannus) frei, ſo mußte er dennoch bei Strafe ſeine Leute dazu ſchicken 3). War Einer für ſich zur Ausrüſtung zu arm, ſo mußte er ſich mit Meh⸗ reren vereinigen, ſo daß ſie zuſammen einen Bannaliſten aus⸗ rüſteten, verproviantirten und ſchickten?). Jeder Dienſtmann aber, der ein Benefizium beſaß, und jeder Eigenthümer von einer ge⸗ wiſſen Grundfläche war für ſich dazu verpflichtet 5). Das Landes⸗