Teil eines Werkes 
2 (1841) Geschichte der politischen Ökonomie in Europa von dem Alterthume an bis auf unsere Tage. 2
Entstehung
Einzelbild herunterladen

- 624

ſtige, die beiden letztern die niedere leibliche Cultur ausmachen, welche höhere und niedere durch die rechtliche vermittelt werden. Ihr gegenſeitiger Rang verhält ſich nach der dargeſtellten abſteigenden Reihenfolge. Wenn alſo zwiſchen den Anforderungen dieſer verſchie⸗ denen Culturen Colliſionen entſtehen, ſo geht die Forderung des hö⸗ hern Culturzweiges immer der des niedern vor. Die wirthſchaftliche Cultur iſt nun die unterſte, ſie gilt daher auch nur als Mittel: dadurch iſt auch ſchon die Stellung der dieſe Cultur behandeln⸗ den Wiſſenſchaften angegeben und ihre Grenze gegen die andern Wiſſenſchaften beſtimmt, auf deren Koſten Einige in neuerer Zeit das Gebiet der Wirthſchaftswiſſenſchaft zu ſehr erweitern wollten, indem ſie Gegenſtände aus andern Wiſſen⸗ ſchaften hereinzuziehen ſuchten. Gegenüber der wirthſchaftlichen Selbſtüberhebung der neueſten Zeit und dem Verſuch, der Wirthſchaftswiſſenſchaft eine abſolute Unabhängigkeit zu geben, darf und ſoll man wieder an die moraliſche Auffaſſung des Wirthſchaftsweſens, wie ſie dem Alterthum eignet, erinnern. Die Wirthſchaftswiſſenſchaft hat allerdings ihre Selbſtſtändigkeit, die ſtreng gehütet werden muß; allein ſie hat auch eine Seite, und das iſt die ihrer Einfügung in den Organismus der Cultur, wo ſie ihre Beſtimmung von den höhern Gebieten der Cultur empfan⸗ gen muß, und daß dieſes fortwährend der Fall iſt, zeigt die Ge⸗ ſchichte der Wiſſenſchaft. Vorzugsweiſe iſt es die rechtlich ſtaat⸗ liche Cultur, welche die Wirthſchaft mächtig beherrſcht. Daß das Privatrecht, zumal im Sachenrecht, hier vorzugsweiſe ent⸗ ſcheide, verſteht ſich von ſelbſt, eben ſo erklärlich iſt dieſes von dem Forderungsrecht: daß aber auch das Perſonenrecht ſachlich bedinge und bedingt werde, zeigt die Rechtsgeſchichte. Daß das Staatsrecht nicht bloß auf den Staatshaushalt ein⸗ wirke, ſondern auch das Nationalökonomiſche beſtimme, und die Ausübung politiſcher Rechte an den Beſitz eines gewiſſen Ver⸗ mögens geknüpft werde, iſt bekannt, und wie mächtig wirkt das Völkerrecht nicht auf die Schickſale des⸗ Handels! Die Geſchichte zeigt, wie der Wechſel der ſocialen Princi⸗ pien in den verſchiedenen Zeitaltern ſtets auch einen Wechſel der Grundſätze der Wirthſchaft ſich nachgebildet habe. So iſt