Teil eines Werkes 
1 (1840) Geschichte der politischen Ökonomie in Europa von dem Alterthume an bis auf unsere Tage. 1
Entstehung
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die Abhilfe zu gewähren, welche ihnen gegen die Frevel der einen oder andern Art vorgeſchrieben war. Zwei Mahnungen ſollten jeder Criminalanklage voran gehen; bei der dritten aber ſtellte man ein Art Pflegſchaftklage an, durch welche die ſchlechten Haushaltungen die Verwaltung ihrer Güter und Habe in Hände übergehen ſahen, welche ihnen genau nur zwei Dritttheile ließen, und das andere zur Zahlung ihrer Schulden zurückbehielten. Kein Stand war davon ausgenommen, und kein Bürger wäre wahrſcheinlich dieſer Cenſur entgangen, weil ſie ſelbſt für ihre Handlungen einem höhern Gerichte haften mußte, deſſen Mitglieder eben ſo ſehr, wie ſie ſelbſt, durch die Dro⸗ hung einer gleichen entehrenden Strafe zur Erfüllung ihrer Pflicht angehalten waren. Es wäre zugleich beſtimmt worden, daß keine Perſon von was immer für einer Eigenſchaft und Stand ſie auch ſein mochte, eine Summe hätte borgen kön⸗ nen, welche im Verhältniß zu ihrem Vermögen als beträchtlich galt, noch daß irgend eine andere ſie hätte ihr darleihen können bei Strafe ihres Verluſtes, ohne daß in den Verträgen oder Ob⸗ ligationen erklärt worden wäre, zu was man dieſes Darleihen zu verwenden gedächte. Es war ferner in der nämlichen Abſicht al⸗ len Familienvätern verboten, einem ihrer Kinder bei deren Aus⸗ ſtattung eine größere Summe zu geben, als ihm gebührte, mit Beachtung ihres gegenwärtigen Vermögens, der Zahl dieſer ſchon geborenen oder noch nachkommenden Kinder, ausgenommen den einzigen Fall, welcher dem verachteten oder verletzten väterlichen Anſehen geſtattete, ein mißrathenes oder entartetes Kind zu ſtrafen.

Man ſollte glauben, wenn man dieſe Zeilen liest, eine ſaint⸗ ſimoniſtiſche Predigt unſerer Tage zu hören, und die Aehnlichkeit der Lehren iſt noch ſchlagender in den drohenden Beſtimmungen Sully's, um ſo, wie er ſagte, die verächtliche Kunſt der Chicane zu zerſtören. Bei den Rechtsſtreitigkeiten zwiſchen Verwandten war der Kläger gehalten, anzubieten und ſo⸗ gar aufzufordern, alle ſeine Streitigkeiten der ſchiedsrichter⸗ lichen Entſcheidung von vier Perſonen zu übergeben, welche aus den Verwandten und Freunden der Parteien, zwei von

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