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hat, und die Kühnheit der Reformen, welche der Tod Heinrichs IV. ihn nicht hat ausführen laſſen. Ich werde davon eine Idee geben, wenn ich dieſes Hauptſtück ſchließen werde, damit man über die Bewegung urtheilen könne, welche in dieſem Zeitraume rückſichtlich der Staatswirthſchaft in den Geiſtern vorging.
Was die kirchliche Regierung betrifft, ſo ſollte man Verzeichniſſe von allen Pfründen, nebſt ihren Benennungen und Einkünften, ent⸗ werfen*), um ſich ſo Rechenſchaft von der Wichtigkeit dieſes Theils des Volksvermögens zu geben. Bei dem Adel hatte man die Auf⸗ nahme aller Güter und der Einkünfte durchgeführt, welche ſie den adeligen Eigenthümern einbrachten; bei dem Bürgerſtande er⸗ griff man die nöthigen Vorſichtsmaaßregeln, um den Bauern, Handwerkern und Handelsleuten die geringſte Plackerei von Seite der Soldaten und Adeligen abzuwenden.„Man darf verſichert ſein, ſagte er, daß, wenn man mir immer geglaubt hätte, ich weder Kut⸗ ſchen, noch andere Erfindungen des Luxus geduldet haben würde, außer unter Bedingungen, welche der Eitelkeit theuer zu ſtehen 3 gekommen wären. Beſondere Verordnungen ſollten den Gene⸗ ralprocuratoren vorſchreiben, jene zu belangen und exemplariſch zu ſtrafen, welche durch das Aergerniß eines verſchwenderiſchen und ausgelaſſenen Lebens dem Publikum, den Privaten und ſich ſelbſt einen beträchtlichen Schaden zufügten. Das Mittel, welches
man ihnen gab, um es thun zu können(es iſt immer Sully, der
ſpricht), war, ihnen in jedem Gerichtsbezirk drei öffentliche Per⸗ ſonen beizugeſellen, welche Cenſoren oder Reformatoren hießen, gewählt alle drei Jahre in einer öffentlichen Verſamm⸗ lung, und ermächtigt durch ihr Amt, an welches Exemtionen jeder Art geknüpft waren, nicht nur den Richtern alle Väter, alle Hauskinder und was immer für andere Perſonen anzuzeigen, welche beſchuldigt waren, die Ausgelaſſenheit über die Grenzen der Ehre und die überflüſſigen Auslagen über ihr Vermögen hinaus zu treiben, ſondern auch die Richter ſelbſt zu nöthigen, indem man ſie im Fall der Rechtsverweigerung wegen geſetzwidrigen Verfahrens anklagte,
*) Kein Pfruͤndnießer hätte mehr als zehn tauſend Livres Rente haben können.


