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düdüger vorzugs⸗ nausge⸗ ſe hat den drie fort⸗ eere, Ge⸗ hm hatten unſchat⸗ ie Sache zudring⸗ auch die überhe⸗ abequem. ter unſe⸗ iffen und Mag auch nt⸗Simo⸗ ieten, in ein guter iſenheit ltür, die r Grab, es Jſo⸗ ſen ſo⸗ im con⸗ wir an. ihnen re⸗ er rege⸗ Begrifß⸗
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leitern und den zerklüftetſten Schematismen. Dieſe begriff⸗ liche Auffaſſung ordnet, aber erſetzt nicht die Ideen. Dieſes Hereinragen großer menſchheitlicher Strebungen und Geſchicke in die ökonomiſchen Lehren und Aufgaben hat Blanqui oft getroffen, mehr noch geahnt, und das bildet bei allem Vergreifen im Einzelnen ſeines Buches Werth und Geltung, und eine Nation, wie die teutſche, deren Wiſſenſchaft ſo gerne den Sprüchen der Tiefe lauſcht, darf dieſes nimmer⸗ mehr verkennen, muß auch auf dieſe Richtung einlenken. Daneben wollen wir aber der Blanqui'ſchen Arbeit Lücken und Mißgriffe nicht verkennen. Zuvörderſt fehlt eine volks⸗ und regierungsvirthſchaftliche Dogmengeſchichte. Ueberall unterſcheidet ſich die Lehre und Ausübung. Während die letztere ſich in den Thaten der Weltgeſchichte darlegt, hat auch die Lehre ihre geſetzmäßige Entwickelung. Was ſind ſociale Dog⸗ men anders, als Ahnungen kühner Geiſter, welche in glück⸗ lichem Inſtinct Wahrheiten Jahrhunderte vorausgegriffen ha⸗ ben, oder aber die Zuſammenfaſſungen ganzer Schichten von Thatſachen aus dem Fruchthälter ſäcularer Erfahrung, auf den letzten einfachſten Ausdruck zurückgebracht? War⸗ um ſollen nun neben den praktiſchen Ausführungen ſocia⸗ ler Aufgaben nicht die ſocialen Lehren, gleichſam ihre Seelen, verzeichnet ſein? Hier liegt eine Hauptlücke des Werkes des Herrn Blanqui. Sodann hat er ſeine Darſtellungen viel zu wenig einerſeits mit der Rechtsgeſchichte und andererſeits mit der Sit⸗ tengeſchichte in Berührung gebracht. Wie ſehr die Rechts⸗ geſchichte hier hilft, hat erſt ein junger Landsmann von ihm, Hr. Laboulaye, in ſeiner Geſchichte des Rechtes des Grund⸗ eigenthums im Abendland, und haben vor ihm ſchon einige


