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Hälfte, wodurch ſie zuſammen jeder in das halbe Eigen⸗ thumsrecht treten. Die Unterhaltung an Futter beſorgt der Empfänger, dagegen werden alle übrigen Koſten zu gleichen Theilen getragen. Nach Ablauf des Vertrages, der auf drei Jahre geſchloſſen iſt, gehört ein Drittel der nun vorhandenen Heerde, wozu, wie natürlich, die ganze Nachzucht gehört, dem Abgeber und zwei Drittel dem Empfänger. Eine neue Einigung kann beſtimmen, ob ein jeder ſeinen Theil in natura nimmt, oder ob ſie ſich gegenſeitig über deſſen Werth berechnen und vergleichen. Der Abgeber hat aber während der Dauer des Vertrages die Schäferei zu leiten, deren Fütterung und Haltung, ſo wie die ganze Züchtung anzuordnen, und zu dem En⸗ de die Schäferei alljährlich mehreremale zu inſpiciren. Der Empfänger hat dabei den Vortheil, mit einem geringen Anlag⸗Kapitale im Anfange ſich eine edle Schafheerde anzuſchaffen, und dann durch das Renommee der Schäferei, woraus er dieſe bezog, auch das ſeiner neu angelegten mit zu begründen. Uiberdies iſt er wegen des Rückgan⸗ ges in der guten Qualität, den ſo viele, die edle Schafe gekauft haben, zu ihrem größten Nachtheile erfuhren, ziem— lich geſichert, da es Sache des Abgebers iſt, über deren Erhaltung und Zunahme zu wachen.
Denn ähnliche Verträge hat man auch in der Art abgeſchloſſen, daß der Empfänger im Anfange gar nichts bezahlt, daß er aber dagegen alle Koſten der Unterhaltung, ſie mögen Namen haben wie ſie wollen, zu tragen hat; daß er hinwiederum die Wolle von dem Abgeber für einen beſtimmten Preis als ſein Eigenthum bezahlt bekommt,


