Teil eines Werkes 
Erster Theil: Erster Theil
Entstehung
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dern Orten beſtimmten ſolche die Verwandten oder Hausgenoſ⸗ ſen. Nach der Münſter'ſchen Verordnung mußte die Bewilligung dazu bei dem Gutsherrn nachgeſucht werden, der dann darauf ſah, daß der Betreiber des Colonats durch die Abfertigung der übrigen Geſchwiſter nicht zu ſehr entkraͤftet wurde. Häufig iſt die Ausſteuer bei einzelnen Familien durch uralte mündliche Tradition feſtgeſetzt. An einen Antheil am Gute ſelbſt ward auch da, wo es unter keinem gutsherrlichen Nexus ſtand, nicht gedacht. Das Gut kam nur ſo weit in Betracht, als es dem Auffolger wegen ſeines gröſſern Ertrages oder ſeiner geringen Abgaben möglich war, mehr als ſein Nachbar, oder etwas über Gewohnheit zu thun.

Weit entfernt, ſich über die Ungleichheit der Theilung zu beſchweren, waren die abgehenden Kinder ſo von der Nothwen⸗ digkeit dieſer Einrichtung überzeugt, daß man diejenigen, die ſelbſt auf freien Gütern nicht den vierten Theil deſſen erhalten hatten, was ihnen von väterlicher Verlaſſenſchaft gebührte, ſa⸗ gen hörte: Es mag nicht anders ſeyn; denn das Erbe muß im Stande bleiben. Dieſer fruͤherhin vom Staate geſchützte, den Bauern heilig gewordene Grundſatz wirkte ſo weit, daß der Auffolger nur dann, wenn er es, ohne ſich das Nöthige abzubrechen, vermochte, die Abfindung ohne alle Zinſen zahlte. Es iſt nichts Seltenes, daß Brautſchatzreſte von ſechszig und mehreren Jahren vorkommen, die nie eingefordert worden, ohne daß es dem Erbe des Auffolgers einfällt, Verjährung da⸗ gegen einzuwenden. Auch die Fälle ſind nicht ſelten, daß wenn den Kindern vorgerechnet wird, was der Auffolger ihnen nach geſchehener Taxation heraus zu geben hat, ſie ausdrücklich nur die alte Ausſteuer und nicht mehr verlangen. O des ſchönen alten Treu und Glaubens! o der Bruderliebe und Familienein⸗ tracht, die bei der kargen Eintheilung des Reichthums vermißt wird! Es liegt ſo was Ehrwürdiges in dieſen Spuren alter deutſcher Einfalt und Sitte, daß die kleinliche Entſcheidung über Mein und Dein davor zuruͤcktreten muß.

So hart es übrigens klingen mag, daß bei vier Kindern eines Freibauern von einem Gute z. B. von 5000 Rthlr. am Werthe, die abgehende Tochter nur eine volle Kiſte, und uͤber⸗