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öffentlichen Laſten zu tragen.— Da jedoch hierin vor Zeiten manche widerrechtliche Eingriffe von mehreren Gutsherren ge⸗ macht worden ſind: ſo wurde 1680 im Münſterlande das merk⸗ würdige Edikt de non dismembrandis praediis gegen dieſen Unfug erlaſſen, wodurch jede Parzellirung ſchätzbarer Erben, als der rechtlichen und natürlichen Billigkeit, den guten Gewohn⸗ heiten, den Polizei⸗ und andern Verordnungen zuwider, von Anfang an für null und nichtig erklärt wurde. Man kann die⸗ ſes Edikt als das Palladium der Münſter'ſchen Landwirthſchaft anſehen, ohne welches zu unſern Zeiten wahrſcheinlich nur we⸗ nige Bauergüter mehr exiſtiren, und das Land mit mehr Heuer⸗ lingen und Taglöhnern, als Landwirthen bevölkert ſeyn würde. Jenes Edikt wurde ziemlich ſtrenge bis zu dem franzöſiſchen Untereinandermiſchen aller Rechte und dem Uebereinanderwerfen deſſen, was die providentia patrum ſo weislich verfügt, und ihre Nachkommen eben ſo weislich beibehalten hatten, gehand⸗ habet.
Wahr iſt es, daß bei der neuern Art zu kataſtriren, auch die kleinſten Abſpliſſe aufgefunden und zu den öffentlichen Ab⸗ gaben herangezogen werden können; allein werden ſolche Ab⸗ ſpliſſe, welche das Antheil der ärmern Volksklaſſe werden, oder ſolcher, deren Hauptexiſtenz von einem andern weit unſicherern und unbeſtändigeren Erwerbszweige abhängt, werden, ſage ich, jene Abſpliſſe dem Staate dieſelbe Garantie, wie concrete Güter und wohlhabende Bauerfamilien darbieten? Vorzüglich aber gilt dieſes in einer Gegend, wo der Ackerbau das einzige Han⸗ delsprodukt liefert. Hier bleibt es wichtig, daß wenige Conſu⸗ menten Vieles produciren und in dem möglichſten Wohlſtande bleiben, theils um Kraft genug zu haben, etwas auf die Er⸗ höhung der Produktion zu verwenden, theils um in Zeit der Noth dem Staate noch ein Uebriges leiſten zu können.
Aus der Untheilbarkeit der Güter mußte nothwendig ein zweites Gewohnheitsrecht hervorgehen, nämlich, daß, da nur einer das liegende Erbe erhielt, die andern oder abgehenden Kinder nur mit einer, oft geringen, Ausſteuer und einem An⸗ theile an der Errungenſchaft der Aeltern abgefertigt wurden. In einigen Hofrechten war die Ausſtattung beſtimmt; an an⸗
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