Teil eines Werkes 
Erster Theil: Erster Theil
Entstehung
Einzelbild herunterladen

ltniß⸗ hulzen

Dferde,

cnitte spferd ſtatt eferem Wege, ug der Weſt⸗ brigen indem ömmt, he nur algende Jahr eer das haͤufig De von Letzte Vieh gegen Mor⸗ 5) das Mün⸗ lätzen 4 doch 1 über gen zu⸗ ahn an gallein

n eine geines reerſten

9

Beſitzer nichts anders als Schulzen oder Colonen, die ſich vor und nach vor den übrigen ausgezeichnet, und durch Verdienſt oder Glück über ſie erhoben haben. Einige dieſer Edelgüter ſind ſo groß, daß man ſechs und mehr Bauernhöfe daraus machen könnte. Sehr ſelten nimmt indeſſen der Edelmann ſie in Cultur, ob es gleich auch davon einige gute Beiſpiele gibt, ſondern parzellirt und verpachtet ſie. Sie bilden eine Hofſaat, worin mehrere Gebäude für Pächter angelegt ſind, welche das, was nicht zu Holzanlagen beſtimmt iſt, unter dem Pfluge ha⸗ ben. Solche Pachtwirthſchaften ſind daher nicht größer als die

mittleren, ſelbſt die kleineren gewöhnlichen Bauergüter.

IV. Unzertheilbarkeit der Erbgüter oder Colonate.

Die Untheilbarkeit der Bauergüter in Weſtfalen lag ſchon in der alten Hofesverfaſſung. Jeder Hof ſtellte ſeinen Mann zu dem Heerbanne; er durfte alſo nicht getheilt werden. Selbſt als nachher ganze Haupthöfe Herren⸗ und Kirchenſchutz zur Be⸗ freiung von der Heerbannspflicht gegen die Leiſtung von Pächten und Dienſten nachſuchten, blieb die Unzertheilbarkeit ein heiliges Geſetz, bei dem die Schutzherren eben ſowohl als die Bauer⸗ gemeinden intereſſirt waren. War kein Subjekt mehr von dem Geblüte des Colonus übrig, ſo war der Hofherr wohl befugt, die Stätte einem andern zu überlaſſen, aber nicht ſie an ſich zu ziehen, oder zu ſeinem Vortheile zu benutzen. Die Stelle mußte nothwendig mit einem neuen Wehrfeſten beſetzt werden.

Der Staat ſah nämlich jede Stätte als eine öffentliche Pfründe an, und hat ſeine urſprünglichen Rechte der davon zu leiſtenden Steuern und andern öffentlichen Laſten bis zu unſern Zeiten darauf behauptet. Er iſt befugt, darauf zu beſtehen, daß jede Stätte in dieſer Hinſicht eine ſelbſtſtaͤndige Eigenſchaft behalte, nicht allein ſo lange noch jemand von dem Stamme des alten Wehrfeſten da iſt, ſondern auch, wenn nach ihrer Erlöſchung die Stätte, ſelbſt durch Kauf, in andere Hände über⸗ gehen ſollte. Sogar hat der Staat durch die Geſetze dafür ge⸗ ſorgt, daß die Gutsherren die Präſtanden ihrer Meier⸗ oder Eigenbehörigen nicht ſteigern dürfen; indem dieſe dadurch außer Stand geſetzt werden könnten, ihren beſtimmten Antheil an den