Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1821) Lehrbuch der Landwirthschaft. Zweiter Band
Entstehung
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nur in ſo fern als er muß, und ſo weit er dafür verantwortlich iſt, und ſchadet und neckt ihn, wo er kann.

4. Es iſt daher nicht genug, daß der Dienſtgeber den Dienſtvertrag genau erfülle, d. h. dem Dienſtboten den ver⸗ ſprochenen Lohn und die feſtgeſetzte Beköſtigung gebe: er

muß auch für ihn ſorgen, wenn er erkrankt, oder in ſeinem

Dienſte zur fernern Arbeit untauglich wird.

5. Die Größe des Lohns richtet ſich nach der Menge des Geldes, nach dem Verhältniß der Menge von Arbeit⸗ ſuchenden, und nach der Beſchaffenheit der Arbeit, die geleiſtet wird.

In welchem Lande viel Geld iſt, da gilt es weniger, und der Lohn iſt größer, wie z. B. in England, in der Schweiz, in den Niederlanden, wo man einem Pferdeknecht 50 bis 160 fl. gibt, während er bei uns 1220 fl. erhält. Wo viele Dienſtboten ſind, iſt die Arbeit verhältnißmäßig wohlfeiler, als da, wo ihrer wenig ſind. Während des Krieges war bei uns der Lohn der Knechte um die Hälfte, oft um das Doppelte ſo hoch, als jetzt, wo im Frieden Ueberfluß an Arbeitern iſt. Solche Arbeiten, die mehr Geſchicklichkeit und Kunſt erfordern, werden, wie billig, theurer bezahlt, als ſolche, wo bloß körperliche Kräfte zureichen: darum werden Knechte, die pflügen und ſäen, beſſer bezahlt, wie ſolche, die bloß zur Viehfütterung verwendet wer⸗ den; Käsmacher höher, als einfache Küher, und die Köchinn er⸗ hält mehr als die Küchenmagd.

6. So viel muß jeder Dienſtbote überall und in jedem Jahre an Lohn erhalten, daß er, ſeinem Stande gemäß, nach der Sitte des Landes, anſtändig gekleidet erſcheinen

und bei guter Haushaltung einen Nothpfennig erübrigen könne, ohne allen Freuden des Lebens entſagen zu müſſen.

7. Weil der Dienſtbote nicht als ein fremder Menſch, ſondern als ein Mitglied der Familie angeſehen werden muß: ſo müſſen wir auch nicht bloß für ſeinen Unterhalt, ſondern auch für ſeine ſittliche Bildung beſorgt ſeyn.

8. Wenn Ordnung, Sittlichkeit und ſtreng religiöſe Form im Hausweſen bedhachtet und gehandhabt werden:

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