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daß Staatsexriſtenz und Staatsgeſammtheit direct außerhalb den Grenzen der Staatswirthſchaft liege.
ſch un Inde , danit die⸗ dehe einen
in Stande Wenn unbedingt alle Staatsgewalten das thun, was ſie
nach Rechtsprinzipien zu thun ſchuldig ſind; ſo ſcheint mir, werde die Erhaltung und Erhoͤhung des Staarswohls, die
e, was der than in ei
ahee Befoͤrderung der Graats volltommenhrit der Geſammt⸗ in kaun. heit der Staatsbuͤrger als Geſellſchaft und des Ge, lich it— ſammtverm g ens der Geſellſchaft im Ganzen(in ſo fern gehgn, unter ſetztern wirklich der Complexus des eigenen Vermoͤgens d der Geſellſchaftsmitglieder und nicht gemeinſchaftliches[Fi— Pellted nanzen] verſtanden edei), davon als eine Folge hervor⸗ . gehen und als eine ſolche betrachtet werden muͤſſen. Wenn n nu⸗ ſich alſo irgend eine Wiſſenſchaft mit dieſen Gegenſtaͤnden be— ünäis ſchaͤftigen ſoll; ſo iſt's die Staatsverwaltungs⸗Wiſſen⸗ 3 ſchaft, welche— ſo weit ich die Idee des Verfaſſers gefaßt nomie be⸗
habe— das Ganze der Staatsgewalt umfaßt, und weiche
dieſe die 5 dii lehrt, was nur immer ein Staatsoberhaupt thun kann und
endie thun muß, um einen moͤglichſt rechtlichen Staat zur Wirklich— auf der keit zu bringen. Hiervon macht aber die Staatswirthſchafts⸗ inirue kunde nur einen Theil aus. Als ſolcher muß ſie allerdings Geſell⸗ auch nach jenem Zwecke ſtreben, weil alle Theile der Staats— Die iWo verwaltungswiſſenſchaft dahin ſtreben muͤſſen. Aber zunaͤchſt icalene und direct hat ſie ſich um das Geſammtvermoͤgen der Geſell— it der 3 2 ſchaft im Ganzen, um die Geſammtheit der Staatsbuͤrger dres doh⸗ als Geſellſchaft, um Staatsvollkommenheit und 5taate Staatsexiſtenz nicht zu bekuͤmmern. Sondern ſie hat di ds nur dafuͤr zu ſorgen, daß alle Geſetze der National⸗Oekono⸗ n, daß die mie in ihrer groͤßten Vollkommenheit und Reinheit in einem haft, da gegebenen Staate, ſo weit es nur immer deſſen Localverhaͤlt- als ſolaſ, niſſe zulaſſen wollen, angewandt und befolgt werden. Und
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