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ſonen den Es laſſen ſich daher die in den§. 6 und 21 gemachten beil der Behauptung nicht wohl auf eine andere Art vereinigen, als nd eine wenn man annimmt, der Verfaſſer habe außer der geſetzge⸗ Grrnze benden, executiven und rechtſprechenden Gewalt noch eine tſchu vierte, naͤmlich die Staatswirthſchaftliche begruͤnden wollen. nlicher Allein dieſes ſcheint mir theils unnoͤthig, theils unthunlich zu Kauſa⸗ V ſeyn. Das erſtere weil ich gezeigt zu haben vermeine, daß en/ be⸗ Staatswirthſchaft wirklich mit in jenen drei Staatsgewalten b enthalten iſt. Das letztere hingegen um deswillen, weil die Abrede ſtaatswirthſchaftliche Gewalt alsdann doch wieder in eine ge⸗ uniten, V ſetzgebende, ausuͤbende und richtende eingetheilt werden muͤßte, eſimat indem, wenn ſie zur Ausuͤbung gebracht werden ſollte, dennoch „Rechte, jene drei Gewalten in Thaͤtigkeit geſetzt werden muͤßten. Auſ⸗ dukzion ſerdem muß aber noch erwogen werden, daß, wenn anders Sie be⸗ uͤberhaupt die Eintheilung aller Staatsgewalt in eine geſetz⸗ dieſen gebende, vollziehende und richtende etwas taugt, ſie das ben die V Ganze nothwendig umſchließen muß. Folglich kann und d,, deſ darf nicht noch eine vierte oder fuͤnſte hineingeſchoden werden. Verei⸗ rn der 3) Nach den§. 12, 13, 14 und 15 zu urtheilen, ſoll er N⸗ ſich Staatswirthſchaft nur mit den Grundſaͤtzen beſchaftigen, enni, welche in ſtrenger Beziehung auf den Staatszuſtand anzu⸗ u br⸗ wenden ſind, um der Geſammtheit der Staatsbuͤrger als duch Geſellſchaft in Abſicht ihres phyſiſchen Wohlſeyns den dir hoͤchſtmoͤglichen Grad der Staatsvollkommenheit zu deria gewaͤhren. Sie ſoll nur mit dem Geſammtvermoͤgen un der Geſellſchaft im Ganzen zu thun haben. Sie ſoll dem 1 Staate als Staat den hoͤchſten Grad der Vollkommenheit, Ninse zum Zwecke ſeiner Staatsexiſtenz geben. Aus ihr ſoll kononie„— 4 udern d die Leitung der Staatsgeſam mtheit zum Zwecke des
Staatsreichthums hervorgehen. Nun hege ich zwar tei⸗
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