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Ideen veranlaßt durch die Einleitung zur National-Oekonomie des Herrn Grafen Julius von Soden / Dem Letztern zur Prüfung vorgelegt ; von Heinrich Wilhelm Crome, Hofrath und Landsyndicus
Entstehung
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ſo vermag der Staat eben ſo wenig wie Privatperſonen den Tauſch dieſes Eigenthums als ein Recht zu fordern, weil der Staat eben ſo wenig wie Privatperſonen zu irgend einer Handlung befugt ſeyn kann, welche außerhalb den Grenzen des Rechts liegen. Da aber dem Staate jenes Recht ſchwer lich beſtritten werden kann; ſo hoffe ich auch, aus dem bisher Geſagten erhelle es deutlich genug, daß allerdings die Kauſa⸗ litaͤt der Staatswirthſchaft in allen drey Staatsgewalten, be⸗ ſonders aber in der rechtsſprechenden liege.

Ohnerachtet dieſes der Verfaſſer§. 6. gradezu in Abrede ſtellt; ſo ſcheint es mir hiermit nicht voͤllig zu harmoniren, wenn es§. 21. heißt:Die Nazional⸗Oeckonomie beſtimmt z. B. den Markſtein der Ehrfurcht fuͤr Eigenthums Rechte, weil die Ueberſchreitung dieſes Markſteins die Produkzion laͤhmen, alſo ihre Operazionen zerſtoͤhren wuͤrde. Sie be grenzt aber auch die Eigenthums⸗Rechte bis auf dieſen Markſtein, weil eine unbegrenzte Ausdehnung derſelben die Anwendung ihres Princips unmoͤglich machen wuͤrde, deſ ſen Rechtlichkeit doch im Peincip der geſelligen Verei ‚nigung liegt Jenen Punkt alſo in den Triebſedern der menſchlichen Seele aufzufinden, iſt der Gegenſtand der Na zional⸗Oekonomie. Ihn den aufgefundenen Geſetzen gemäß, nach den Modiſikationen menſchlicher Verhaͤltniſſe zu be⸗ ſtimmen, der Gegenſtand der Staatswirthſchaft. Durch jenes Geſetz erhaͤlt ſie alſo das Zwangs⸗Recht. Die⸗ ſes ſtimmt voͤllig mit meinen vorhin an den Tag gelegten Ideen uͤberein. Altein es ſetzt unverkennbar nicht blos zum voraus, daß in der Staatsgewalt ein vollkommnes Zwangs⸗

recht ruhen muͤſſe, um die Geſetze der Nazional⸗Oekonomie

und Staatswirthſchaft zur Ausuͤbung zu bringen, ſondern es

ſagt dieſes auch ſehr beſtimmtund deutlich.

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