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ni;it ligkeit nennt, der ſo manche Handlungen der Staatsober⸗ tc zeſf. haͤupter bedecken muß, bey dem ſich aber entweder gar Snri V nichts Beſtimmtes denken laͤßt, oder der, wenn man ihm ſchafts⸗ V den Kantiſchen Begriff unterlegt, fuͤr ſich allein gar ſititen) nicht faͤhig iſt, irgend eine Handlung der Menſchen uͤber⸗ onomie haupt und insbeſondere diejenigen der Staatsoberhaͤupter zu hein⸗ rechtfertigen. Denn ſoll Wohl des Staats, ſoll all⸗ ſeyn, V gemeine Gluͤckſeligkeit die groͤßtmoͤglichſte Ueberein⸗ tzen, V ſtimmung im Staate mit Rechtsprincipien, bedeuten; ſo muß ſene es Jedem einleuchten, daß wenn irgend Jemand behauptet: dih er handle rechtmaßig, weil er das Wohl des Staats dühs V oder allgemeine Gluͤckſeligkeit befoͤrdere, dieſes eine huldig V wahre petitio principii iſt, indem er, bevor er das letztere ſches V mit Grunde zu behaupten vermag, erſt darthun muß, daß d zu b er den Rechtsgrundſaͤtzen gemaͤß handle, und in dem Rechts⸗ vider principe allerdings das Wohl des Staats oder allgemeine Gluͤde ſeligkeit, aber dieſes unter keiner Bedingung jene her— vorzubringen vermag, denn Wohl des Staats(wenn man dſatz obigen Begriff nicht damit verbindet) iſt in eben der Maaße, hzu. wie allgemeine Gluͤckſeligkeit, etwas durchaus Empiriſches. „B. Rechtsgrundſaͤtze muͤſſen aber, abgeſehen von aller Empiri, nal nothwendig blos durch Abſtraction gefunden werden. Es iſt um daher unter keiner Bedingung moͤglich, daß blos Wohl des ge⸗ Staats oder allgemeine Gluͤckſeligkeit irgend eine Handlung uhe der Menſchen zu rechtfertigen im Stande iſt. das ſehn Wenn alſo die eben erwaͤhnten Handlungen des Staats aas als rechtlich dargeſtellt werden ſollen; ſo iſt es unumgaͤnglich nſich noͤthig, zuvor aus Rechtsprincipien zu erweiſen, daß das Ei— ,un genthum der Unterthanen nichts voͤllig Unbedingtes ſeyn jäiſe koͤnne. Denn ſollte der entgegen geſetzte Fall hier eintreten;
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