Druckschrift 
Ideen veranlaßt durch die Einleitung zur National-Oekonomie des Herrn Grafen Julius von Soden / Dem Letztern zur Prüfung vorgelegt ; von Heinrich Wilhelm Crome, Hofrath und Landsyndicus
Entstehung
Einzelbild herunterladen

76

halten. Die Roͤmer gingen zwar von keinen national oͤko⸗ nomiſtiſchen Grundſaͤtzen aus, wie ſie jene Klage durch poſi⸗ tive Geſetze ſanctionirten, indem ſie dadurch nur oͤftere Strei⸗

tigkeiten verhuͤten wollten. Allein ſehr viele Gemeinſchafts-

Theilungsklagen laſſen ſich auch abgeſehen von poſitiven Geſetzen aus den Principien der National⸗Oekonomie vollkommen rechtfertigen, und ſoll blos die Wahrſſchein⸗ lichkeit vieler Streitigkeit ein hinreichender Grund ſeyn, um dem Eigenthume der Unterthanen Schranken zu ſetzen, und um zu gebieten, daß ſie das bisher pro indiviso beſeſſene Eigenthum nunmehr pro diviso beſitzen ſollen; ſo vermag ich keinen Grund zu finden, warum ein poſitives Geſetz, welches verordnete, daß Jeder ſein Eigenthum zu vertauſchen ſchuldig

1 ſey, ſobald erwieſen wuͤrde, daß vermoͤge dieſes Tauſches

mehrere Unterthanen einen großen phyſiſchen Wohlſtand zu erreichen im Stande waren, den Rechtsprincipien zuwider laufen ſollte.

Ferner nimmt man den von mir aufgeſtellten Grundſatz nicht als richtig an; ſo ſcheint es mir durchaus unmoͤglich zu ſeyn, es nach Rechtsprincipien zu vertheidigen, wenn z. B. der Staat eine Feſtung, oder einen Hafen, oder einen Canal, oder eine Heerſtraße anlegt, und dazu das Privateigenthum Einzelner benutzt. Man hatte zwar laͤngſt ein dunkles Ge⸗ fuͤhl(welches hier ſelten truͤgt) davon, daß der Staat noth⸗ wendig hierzu ein Recht haben muͤſſe, und daß folglich das Eigenthum der Unterthanen nichts voͤllig Unbedingtes ſeyn koͤnne. Weil man aber den wahren Grund hiervon aus Rechtsprincipien herzuleiten verſaͤumte, ſo verkroch man ſich aus Bequemlichkeit auch hier unter den weiten Mantel, den man Wohl des Staats oder allgemeine Gluͤckſe⸗