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Ideen veranlaßt durch die Einleitung zur National-Oekonomie des Herrn Grafen Julius von Soden / Dem Letztern zur Prüfung vorgelegt ; von Heinrich Wilhelm Crome, Hofrath und Landsyndicus
Entstehung
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Wohlſtande zu gelangen, welchen ſie leicht zu erreichen ver⸗ moͤchten, ſobald die Zehntziehung nicht mehr geſchaͤhe. Wenn ſich ferner jene Zehntpflichtigen erboͤten, den Zehntherrn we gen des Schadens, welchen er durch Entbehrung des Zehntens erleiden wuͤrde, vollkommen zu entſchaͤdigen dieſes ſetze ich hier wieder als eine unnachlaͤſſige Bedingung zum vor aus. Und wenn nun die Zehntpflichtigen bey dem Richter darauf antruͤgen: in Rechten zu erkennen, daß der Zehntherr das angebotene vollſtaͤndige Equivalent ſtatt des Zehntens anzunehmen verpflichtet ſey; ſo gebe ich ſo viel gern zu, daß der Beweis, welcher den Zehntpflichtigen zu fuͤhren obliegt, nicht leicht zu fuͤhren iſt, ich gebe ferner zu,

daß das dem Zehntherrn gebuͤhrende vollſtaͤudige Equiva⸗

lent oft noch weit ſchwerer auszumitteln ſeyn duͤrfte. Ich gebe es endlich zu, daß wenn der Richter bey einer Klage jener Art nicht aͤußerſt ſorgfaͤltig zu Werke gehet, er dem Zehnt⸗ herrn ſehr leicht einen Theil ſeines Eigenthums entnehmen kann. Allein ſetze ich einmal als gewiß zum voraus, der vorerwaͤhnte Beweis ſey vollſtaͤndig gefuͤhrt, und das ange⸗ botene Equivalent ſey in jeder Ruͤckſicht hinreichend, um den Zehntherrn ſchadlos zu halten; ſo wuͤrde ich in der Stelle des Richters kein Bedenken tragen, den Zehntherrn von Rechtswegen zu verurtheilen, das angebotene Equivalent ſtatt des Zehntens anzunehmen, wenn ich anders als gewiß annehmen duͤrfte, daß blos die Gebote des Na⸗ turrechts in Foro eine Klage zu begruͤnden vermoͤchten.

Freilich wer das Eigenthum als etwas durchaus Unbe⸗ dingtes betrachtet, und wer ſich nicht uͤberzeugen kann, daß es eine rechtliche Pflicht der Menſchen ſey, Niemanden in den Fortſchritten zur Erreichung eines groͤßern Wohlſtandes