die Wah eines Oberhaupts zu einem Volke, zu einem Staate conſtituiren und vollkommen die Gebote des Rechts voll— ziehen wollte; ſo ſey ſie ſchuldig und ein cathegoriſcher Impe— rativ befoͤhle es ihr, jenem die Staatswirthſchaft, das heißt, das Recht mit zu uͤbertragen: auf alle Art und Weiſe dafuͤr zu ſorgen: daß Niemanden im Staate Hinderniſſe in den Weg gelegt werden, ſeinen phyſiſchen Wohlſtand durch ſeine Thaͤtigkeit zu der hoͤchſten Stufe zu bringen. Es liegt daher nach meinem Dafuͤrhalten die Kauſalitaͤt der Staatswirth⸗ ſchaft allerdings in den drey Staatsgewalten. Soll naͤmlich die Geſetzgebende den vereinigten Willen der Staatsbuͤr⸗ ger zu Erhaltung der Uebereinſtimmung ihres buͤrgerlichen Daſeyns nach Rechtsprincipien enthalten, und zwar voll⸗ ſtaͤndig enthalten; ſo gebieten dieſe letztern unverkennbar das eben angedeutete Hauptgeſetz der National⸗Oekonomie. Wollen alſo die Menſchen vollkommen rechtlich im Staate neben einander leben; ſo muß die geſetzgebende Gewalt Ge— ſetze ertheilen, welche es bezwecken, damit jener phyſiſche Wohlſtand aller Unterthanen durch ihre Thaͤtigkeit erreicht und Keinem deshalb Hinderniſſe in den Weg gelegt werden koͤnnen. Die Unterthanen ſind unbedingt ſchuldig, alle Ge— ſetze, welche zu dieſem Endzwecke gegeben werden, die puͤnkt— lichſte Folge zu leiſten, nicht blos weil es die Macht will, ſondern weil es die Grundſaͤtze des Rechts gebieten,
Liegt aber die Kauſalitaͤt der Staatswirthſchaft in der geſetzgebenden Gewalt; ſo bedarf es keiner weitern Deduction, daß ſie auch eben ſo in der vollziehenden liegen muͤſſe, weil dieſe jenen vereinigten Willen vollſtreckt, folglich auch jene zur Realiſirung der Staatswirthſchaft noͤthigen Geſetze nothwendig vollſtrecken muß.
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