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Ideen veranlaßt durch die Einleitung zur National-Oekonomie des Herrn Grafen Julius von Soden / Dem Letztern zur Prüfung vorgelegt ; von Heinrich Wilhelm Crome, Hofrath und Landsyndicus
Entstehung
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und in jene Rechte zu machen. Ich hoffe es wenigſtens, daß mir hierin nicht leicht jemand widerſprechen wird. Wenn nun aber der Staat einen unverkennhar nuͤtzlichen und wohl⸗ thaͤtigen Canal oder Chauſſee anlegt; wenn er, um ein ſol ches wahrhaft gemeinnuͤtziges das ſetze ich voraus Werk anlegen zu koͤnnen, mehreren oder auch vielen Eigen

thuͤmern verſtehet ſich gegen eine hinreichende Entſchaͤdi gung ihr Eigenthum wegnimmt, woher komme's, daß

wenigſtens der Unbefangene dadurch nicht wie durch ein Un⸗ recht, wie durch einen Raub empoͤrt wird, ſondern ſich viel⸗ mehr uͤber das Benehmen des Staats freuet, ohnerachtet es doch ſcheinbar ein Eingriff in das wohl erworbene Eigenthum iſt? Dieſes begegnet gewiß jedem mit ſchlichtem Menſchen verſtande Begluͤckten. Er fuͤhlt es, daß in jener Handlung des Staats kein Unrecht ſteckt, ohnerachtet er ſich der Gruͤnde warum? nicht immer deutlich bewußt iſt, und ohngeachtet ihn das Zwingen, um ſein Eigenthum fahren zu laſſen, die Sache etwas zweifelhaft macht. Ich erklaͤre mir die Sache auf folgende Art. Wenn wir uns einmal eine Maſſe vernuͤnftiger Men ſchen vor Errichtung eines Staats denken, die voͤllig friedlich ihr Eigenthum proviſoriſch unter ſich getheilt hatte, die eben im Begriff ſtand, ſich ein Staatsoberhaupt zu waͤhlen, um jenes ihr proviſoriſches Eigenthum peremtoriſch fuͤr die ganze Zukunft zu ſichern; ſo mußte jeder wenn naͤmlich alle von der Idee und von dem feſten Willen beſeelt waren, einen vollkommnen rechtlichen Staat zu begruͤnden zu jedem andern nothwendig ſagen:ich erkenne zwar dein proviſoriſches Eigenthum an und will, daß es im Staate peremtoriſch werde. Aber minund dir liegt die rechtli⸗ che Pflicht ob, es nicht zu verhinern, daß allen unter uns