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Ideen veranlaßt durch die Einleitung zur National-Oekonomie des Herrn Grafen Julius von Soden / Dem Letztern zur Prüfung vorgelegt ; von Heinrich Wilhelm Crome, Hofrath und Landsyndicus
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7 Din hatte. Und das heißt, wie wir vorhin geſehen haben, ſie

verfuhren widerrechtlich. Lag aber dem Menſchen vor Errichtung eines Staats

igen den.. die nicht blos ethiſche, ſondern vollkommen rechtliche Pflicht drc ob, ſolche Einrichtungen zu treffen und zuzulaſſen, welche es nis moͤglich machten, daß jeder Einzelner unter ihnen den moͤglichſt dher groͤßten Grad von phyſiſchem Wohlſtand erreichen koͤnne; ſo mußten ſie auch dem gewaͤhlten Staatsoberhaupte eben elche dieſe Pflicht auflegen und zur Bedingung machen. Denn hren ſie waͤhlten das Staatsoberhaupt blos desfalls, damit ein vollkommen rechtlicher Zuſtand peremtoriſch unter ihnen vech moͤglich werden moͤge, vergaͤßen ſie es aber vielleicht, dem zei Staatsoberhaupte das vorhin Bezeichnete als eine Schuldig jic keit und Pflicht vorzuſchreiben; ſo errichteten ſie keinen durchaus rechtlichen Staat, weil ſie das Staatsoberhaupt nicht zu etwas rechtlich verpflichteten, wozu ein Jeder unter eines ihnen rechtlich verpflichtet war, und weil ſonſt unter ihnen orſatze der gewiß nie rechtliche Zuſtand, daß ein Staatsbuͤrger dem beerün⸗ andern Hinderniſſe in den Weg legen duͤrfe, um ſeinen phy e nicht ſiſchen Wohlſtand zu vermehren, fortgedauert haben wuͤrde. Pficht Sollte es vielleicht hieraus erhellen: daß alle Menſchen⸗ enheit haufen ohne Unterſchied, welche des rechtlichen Vorhabens te, zu ſind, einen Staat zu errichten, nothwendig es dem ht; ſo Staatsoberhaupte zu einer rechtlichen Pflicht machen muͤſſen: en und im Staate alle Einrichtungen zu treffen, welche es moͤg in den lich machen, daß unbedingt jeder Einzeluer zu dem hoͤchſt

n Grnh moͤglichen Grade von phyſiſchem Wohlſtande durch ſeine Thaͤtigkeit zu gelangen im Stande ſey;

ſo trate deitin ſo muß nothwendig jedem Staatsoberhaupte die vollkommne Vrrul Befugniß zuſtehen, alle diejenigen Mittel zu ergreifen,

d baii welche erforderlich ſind, um jene ſeine Pflicht in Ausuͤbung

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