ſolches alſo unmoͤglich irgend Jemansen, folglich auch im Staate keiner Staatsgewalt uͤbertragen.
2) Dem Staate liegt die Pflicht ob, alle diejenigen Mittel zu ergreifen und auszafuͤhren, welche dahin zielen: daß es einem jeden Unterthen moͤglich werde, ſeinen phyſi— ſchen Wohlſtand durch ſeine Thatigkeit auf die hoͤchſt moͤg— liche Stufe von Vollcommenheit zu bringen. Er iſt daher ſchuldig a) alle Hinderniſſe aus dem Wege zu raͤumen, welche das Vermoͤgen der Unterthanen beſchraͤnken, um ihren groͤßtmoͤglichſten phyſiſchen Wohlſtand zu erreichen. V b) Poſitive Veranſtaltungen zu treffen, welche G ein weiteres Feld oͤffnen, auf dem es jedem Einzelnen V durch ſeine Thaͤtigkeit moͤglich wird, ſeinen phyſiſchen Wohlſtand zu vermehren.
Denn wenn wir uns die Menſchen außerhalb eines Staats, jedoch ſaͤmmtlich von dem pflichtmaͤßigen Vorſatze, einen Staat, d. h. ein rechtliches Beyeinanderleben, begruͤn— den zu wollen, beſeelt denken; ſo lag ihnen allen die nicht G blos ethiſche, ſondern auch zugleich rechtliche Pflicht ob, in ſo weit ihre Kraͤfte hinreichten, diejenige Obliegenheit, welche ich ſo eben als Pflichten des Staats bezeichnete, zu b erfuͤllen. Thaten Einzelne dieſer Menſchen dieſes nicht; ſo legte derjenige oder diejenigen, die dieſes nicht wollten und nicht thaten, den uͤbrigen die es wollten, Hinderniſſe in den V Weg, um ihren phyſiſchen Wohlſtand zu dem hoͤchſten Grade von Vollkommenheit zu bringen, und geſchah dieſes; ſo trach⸗ teten jene darnach, dieſe zu verhindern, daß ſie ihre geiſtigen
oder phyſiſchen Kraͤfte, kurz ihr Ich nicht zu der Vervoll⸗
kommnung bringen ſollten, zu welchen ſie die Natur berufen
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