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Uebrigens muß ich bemerken, daß das von mir Vorgetragene nur eine Folge von denjenigen Grundſaͤtzen, welche der verewigte Kant in ſeiner Rechtslehre vortraͤgt, zu ſeyn behauptet. Habe ich dieſe unrecht verſtanden, oder ſind ſie wohl gar un⸗
richtig; ſo macht das Nachſtehende auf Haltbarkeit
keine weitere Anſpruͤche.


