Teil eines Werkes 
Vierter Band (1810) Lehrbuch der Nazional-Oekonomie / von Julius Gr. v. Soden
Entstehung
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austheilen. Dieſe ihre natuͤrliche Obrigkeiten ſind es, die zu⸗ naͤchſt das Vertrauen der Kontribuenten, ihrer Mitbuͤrger, beſizen; dieſe ſind es, die mit dem Vermoͤgenszuſtande ihrer Mitbuͤrger am ſicherſten bekannt ſind und ſeyn koͤn⸗ nen; dieſe iind es wieder, denen die Kontribuenten, unbeſorgt

fuͤr die Folgen, ihren wahren Vermoͤgenszuſtand anvertrauen

koͤnnen und werden. Denn in der Austheilung dieſer Auflage wird ſich ſolche in eine Einkommentaxe verwandeln, alſo

in diejenige, die dem Nazional⸗Oekonomieprinzip entſpricht,

wenn ſie ausfuͤhrbar gemacht wird.

Allerdings muͤſſen die Regierungen ſich dann von dem beurkundeten Irrwahne heilen, als ob es moͤglich ſey, fremde Nazionen zu beſteuern, die innern Staatsauflagen auf fremde Staaten auszudehnen; denn mit dem Weltbuͤrger⸗ bande wird auch der Nazionalreichthum vernichtet.

Leicht iſt es, die einzige Beſorgniß zu entfernen, daß die Leidenſchaften der Obrigkeiten Partheylichkeit und Ungleichheit der Austheilung veranlaſſen koͤnnten. Der Staat beſtimme ein eigenes Tribunal, einzig fuͤr ſolche Reklamazio⸗ nen. Und dann trete die Regierung ein, dann pruͤfe und entſcheide ſie dieſe Reklamazionen nach dem Geiſte des Nazio⸗ nal⸗Oekonomiſtiſchen Auflagenſyſtems.

551. Die Baſis jedes Finanzadminiſtrazionsſyſtems ſey aber: heilige Bewahrung des oͤffentlichen Vertrauens.

Die Rechte der geſelligen Menſchheit ſind nun ſo weit auf⸗ geklaͤrt, die Wahrheit hat in der Lehre von der geſellſchaftlichen Verfaſſung ſolche Fortſchritte gemacht, daß man jezt wohl wird behaupten duͤrfen, es ſey Recht des Staatsbuͤrgers, Rech⸗ nung uͤber den Staatsbedarf und uͤber die Verwendung des dazu hingegebenen Nazionaleigenthums zu fordern, es ſey Pflicht der Staatsverwaltung, ſie zu legen.

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