einzelnen Staats⸗Glieds, im Streben nach Genuß⸗ Vollkommenheit, nicht enge. Sie fordert 2. daß die Staats⸗Haushaltung, in allen ihren Zwei⸗ gen, auf eine dieſen naͤmlichen Geſetzen angemeſſene Weiſe organiſirt ſey; und 28. dem gemaͤß iſt der Nazional⸗Oekonomie die Staats⸗Verfaſ⸗ ſungs⸗Form, und die Staats⸗ Adminiſtrazions⸗Form an ſich gleichguͤltig, weil dieſe nach relatif zufaͤlligen Verhaͤlt⸗ niſſen beſtimmt werden muͤſſen. Aber in jeder dieſer Modifika⸗ zionen behauptet ſie die Oberherrſchaft ihrer Geſetze; und zwar a. modifizirt, ſo lang das Gebot dieſer Modifikazion nach dem relatif⸗ akzidentellen Verhaͤltniſſe exiſtirt, b. idealiſirt, ſobald der Zwang dieſes Verhaͤltniſſes, alſo jenes Gebot weicht.
29.
Eben ſo frey laͤßt ſie die Staats⸗Haushaltungs⸗Kunde in allen ihren Theilen walten, ſo lang der durch ihre Geſetze beſtimmte Markſtein nicht uͤberſchritten wird.
30.
Werden dieſe Geſetze uͤberſchritten, ſo hoͤrt Staats⸗Form, Staats⸗Adminiſtrazion und Staats⸗ Haushaltung auf nazional⸗ökonomiſtiſch zu ſeyn, und indem ſie die hoͤchſte Wiſſenſchaft der geſammten Staats⸗Kunde verletzen, ver⸗ lieren ſie ihre Rechtlichkeit.
31.—
Die Nazional⸗Oekonomie fuͤgt ſich, ſo lange ihre Grund⸗ geſetze nicht verletzt werden, in die relatif⸗ akzidentelle Ver⸗ haͤltniſee der einzelnen Staaten,(3. 28.) alſo ihrer Staats⸗ und Staats⸗ Adminiſtrazions⸗Formen. So wenig aber daraus das Akzidentelle, mithin Relatife ihrer Kunde folgt,— wodurch ſie den Karakter einer eigenen unab⸗ haͤngigen Szienz nothwendig verlieren, und lediglich als
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