Teil eines Werkes 
Vierter Band (1810) Lehrbuch der Nazional-Oekonomie / von Julius Gr. v. Soden
Entstehung
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naͤmlich der Bereicherung des Menſchen im geſellſchaftlichen Zuſtande entgegen iſt.

Die Staats⸗Haushaltung hat es ſtets mit dem Staats⸗ Buͤrger, als ſolchem, d. h., in Abſicht und wegen ſeiner Beziehungen zum Ganzen, zum geſellſchaftlichen Berbande, zum Staats⸗Verein, zum Staate zu thun.

Die Nazional⸗Oekonomie hat zwar den geſellſchaftlichen Menſchen zum Gegenſtand, aber nur in Beziehung auf ſeinen individuellen Wohlſtand, und ohne Beziehung auf ſeine Verhaͤltniſſe zum Staats⸗Vereine.

17.

Die Nazional⸗Oekonomie⸗Kunde gehoͤrt alſo der gan⸗ zen Menſchheitan; ſie iſt weltbuͤrgerlich(N. Oek. I. B. Z. 22.).

Nazional⸗Oekonomie habe ich ſie genannt, weil

1. ihre Geſetze nicht auf die Lokal⸗ und Individual⸗ Verhaͤltniſſe einzelner Staaten eingeſchraͤnkt ſind, ſondern alle geſellſchaftliche Vereine umfaſſen; weil ſie alſo auch fuͤr die Staaten in ihren wechſel⸗ ſeitigen Beziehungen gelten, und jedem einzelnen Staate die Verhaͤltniſſe diktiren, die er auch gegen andre Staaten einhalten muß, wenn auch in ihm, alſo in jedem Staats⸗Vereine, alſo in der geſammten Menſchen⸗Familie, der einzelne geſellſchaftliche Menſch den hoͤchſten Grad phyſiſcher Genuß⸗ Vollkommenheit ſoll erſtreben koͤnnen.

.Weil ihre Geſetze ſtets einen Verband, alſo eine zu Einem Zweck vereinte Volksmaſſe, alſo eine Nazion vorausſetzen; denn jene Genuß⸗Vollkommenheit iſt ohne Verband unmoͤglich, da ein großer Theil der Genuͤſſe nur durch die geſellige Verbindung, durch den Austauſch der Produktif⸗Kraͤfte erlangt werden kann, oder in der Geſelligkeit ſelbſt liegt.

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