Staat aber triſt dieſe Rückſicht weniger? dean, nicht zu gedenfen, daß ihm än der Sicherung ſeiner Ein- Fünfte faſt noM mehr, als an ihrer ſc<nellen und di- recfen Bermehrung gelegen ſeyn muß; ſo iſt anzu- nehmen, daß der Efaat dergleichen Erbſtands8gelder haupfſächlim zum Fond nüßlider Anlagen in demſel- ben oder in einem andern Reſſort beſtimmt, und daß er ſie niht, wie es bei einem Privatbeſiger der Fall ſeyn kann, zum GEdaden der Maſſe ſeines übrigen BSermögens verſplittert.
An und für ſich betrachtet, Fann'eine Erbpacht, ihrem Begriff dex immerwährenden Fortdauer nah, einſeitig nit aufgehoben werden, es ſey denn, daß das UebereinFommen darnach getroffen iſt; wohl aber iſt der verpachtende Theil unter Umſtänden, die der richtigen Zahlung des, Canons Gefahr drohen, zu ge- wiſſen Sicßerungsmaaßregeln geſeßlich befugt*).
Böllige Entſagung einer Herunterſeßung oder je nes Cilaſſes des Canons liegt im Geſes**)' nicht, und muß daher durc< den Confract ſtipulirt werden.
Zu einer Domainen Erbpacht zu gelangen, iſt Itiemand, der ſich Überhaupt rechtlich verbinden, und das erforderlicge Bermögen nachweiſen Fann, auch *) Allg. Lander, am" angef. D. 8. 200., S. 204-206. Auch D:4220
Ueber die in der Chu!mart im Anfange des 18ten Jahr- bundertg"eingeführfe häufige BVererbpachtung von Domai: nen. Güfern, vnd deren nicht lange darauf erfolgten Auf: bebung iſt nachzuleſen: Hiſioriſche 2c. Beiträge, die
Königl. Preuß. Staaten betr. 1x Bd 38 Gfüs; 3r Theil Ir Bd 13 Stück,:
) Allg. Landr. a, ang. OD. 3. 295 f
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